Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 28.1.2019 wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert wird endgültig auf 6.335, 23 EUR festgesetzt.
Die Beteiligten streiten um die Zustimmung zur gesonderten Berechnung von betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen gegenüber den Bewohnern einer vollstationären Pflegeeinrichtung für die Zeit vom 1.1. bis 31.12.2013. Streitig ist dabei (noch) in welcher Höhe die Fremd- und Eigenkapitalzinsen anzuerkennen sind.
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