LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 23.11.2020
L 20 AL 53/19
Normen:
SGB III § 81 Abs. 1; SGB III § 131a Abs. 3 Nr. 1; BBiG § 48 Abs. 1 S. 1; BBiG § 48 Abs. 2 Nr. 1; BüroMKfAusbV § 2; BüroMKfAusbVErprV § 1 Abs. 1; BüroMKfAusbVErprV § 1 Abs. 2; BüroMKfAusbVErprV § 2 Abs. 2; BüroMKfAusbVErprV § 3 Abs. 1; BüroMKfAusbVErprV § 3 Abs. 3; BüroMKfAusbVErprV § 4 Abs. 1; BüroMKfAusbVErprV § 5 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Köln, vom 26.03.2019 - Vorinstanzaktenzeichen S 15 AL 569/18

Förderung beruflicher Weiterbildung durch Übernahme der Weiterbildungskosten nach dem SGB III - hier Lehrgang zur Vorbereitung auf die kaufmännische Prüfung als Kauffrau für BüromanagementAnforderungen an das Bestehen einer Zwischenprüfung für die Gewährung einer PrämieKein Anspruch beim Bestehen des ersten Teils einer gestreckten Abschlussprüfung

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 23.11.2020 - Aktenzeichen L 20 AL 53/19

DRsp Nr. 2021/1358

Förderung beruflicher Weiterbildung durch Übernahme der Weiterbildungskosten nach dem SGB III – hier Lehrgang zur Vorbereitung auf die kaufmännische Prüfung als Kauffrau für Büromanagement Anforderungen an das Bestehen einer Zwischenprüfung für die Gewährung einer Prämie Kein Anspruch beim Bestehen des ersten Teils einer gestreckten Abschlussprüfung

Beim Bestehen des ersten Teils einer gestreckten Abschlussprüfung liegt keine Zwischenprüfung im Sinne von § 131a Abs. 3 Nr. 1 SGB III vor.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 26.03.2019 wird zurückgewiesen. Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

SGB III § 81 Abs. 1; SGB III § 131a Abs. 3 Nr. 1; BBiG § 48 Abs. 1 S. 1; BBiG § 48 Abs. 2 Nr. 1; BüroMKfAusbV § 2; BüroMKfAusbVErprV § 1 Abs. 1; BüroMKfAusbVErprV § 1 Abs. 2; BüroMKfAusbVErprV § 2 Abs. 2; BüroMKfAusbVErprV § 3 Abs. 1; BüroMKfAusbVErprV § 3 Abs. 3; BüroMKfAusbVErprV § 4 Abs. 1; BüroMKfAusbVErprV § 5 Abs. 1;

Tatbestand

Die Klägerin begehrt eine Prämie für die Teilnahme am ersten Teil einer sog. gestreckten Abschlussprüfung, zu deren Vorbereitung sie eine von der Beklagten nach §§ 81 ff. SGB III geförderte Weiterbildung durchlaufen hat.