LAG Köln - Urteil vom 07.10.2020
5 Sa 451/20
Normen:
BGB § 611; BGB § 613; TzBfG § 17 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 26.05.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 295/20

Förderung der eigenen Qualifikation nach WissZeitVG als selbständiges TatbestandsmerkmalAnwendbarkeit des WissZeitVG auf Tätigkeiten mit wissenschaftlichem GeprägePflicht zur vertraglichen Beschäftigung bis zum rechtskräftigen Verfahrenabschluss

LAG Köln, Urteil vom 07.10.2020 - Aktenzeichen 5 Sa 451/20

DRsp Nr. 2021/936

Förderung der eigenen Qualifikation nach WissZeitVG als selbständiges Tatbestandsmerkmal Anwendbarkeit des WissZeitVG auf Tätigkeiten mit wissenschaftlichem Gepräge Pflicht zur vertraglichen Beschäftigung bis zum rechtskräftigen Verfahrenabschluss

1. Bei dem mit der Wissenschaftszeitvertragsgesetz-Novelle vom 11. März 2016 (BGBL. I S. 442 ff.) zusätzlich zu den bisherigen Voraussetzungen in das Gesetz eingefügten Erfordernis "zur Förderung der eigenen Qualifikation" handelt es sich um ein selbständig zu prüfendes Tatbestandsmerkmal.2. Für die Anwendbarkeit des § 2 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG ist ein wissenschaftliches Gepräge der Tätigkeit des Mitarbeiters die notwendige aber nicht die hinreichende Bedingung. Die Vorschrift ist nicht auf jeden Mitarbeiter, der dem wissenschaftlichen Personal zugehörig ist, anwendbar, sondern nur auf einen Ausschnitt dieses Personenkreises.3. Zu dem wissenschaftlichen Gepräge müssen Tätigkeiten hinzukommen, die eine wissenschaftliche Qualifizierung fördern und sich nicht in der bloßen Gewinnung zusätzlicher Berufserfahrung erschöpfen.4. Dem hiervon abweichenden Willen des Gesetzgebers kann keine Geltung verschafft werden, weil er in der gesetzlichen Regelung keinen Niederschlag gefunden hat.

Tenor

I.

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 26.05.2020 - - abgeändert:

1. 2. II. III.