BSG - Urteil vom 12.07.1989
7 RAr 56/88
Normen:
AFG § 91 Abs. 2 S. 1, § 91 Abs. 2 S. 2, § 91 Abs. 2 S. 3, § 91 Abs. 3 Nr. 4, § 92 Abs. 2 Nr. 2; ABMAnO 1985 § 5, § 6; AO § 52 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BSGE 65, 189

Förderung einer Maßnahme zur Arbeitsbeschaffung gemäß den §§ 91 ff AFG durch rechtsfähigen Verein mit politischen Tendenzen, gemeinnützige Zweckverfolgung

BSG, Urteil vom 12.07.1989 - Aktenzeichen 7 RAr 56/88

DRsp Nr. 1999/6985

Förderung einer Maßnahme zur Arbeitsbeschaffung gemäß den §§ 91 ff AFG durch rechtsfähigen Verein mit politischen Tendenzen, gemeinnützige Zweckverfolgung

1. Der Umstand, daß ein rechtsfähiger Verein politische Tendenzen verfolgt bzw einer politischen Partei zuzuordnen ist, schließt nicht aus, daß er Träger einer Arbeitsbeschaffungsmaßnahme sein kann.2. Für die Ausfüllung des Begriffes "gemeinnützige Zwecke" i.S. von § 92 Abs. 2 Nr. 2 AFG ist eine vom Arbeitsamt festgestellte gemeinnützige Zweckverfolgung ausreichend. Es ist nicht entscheidend, daß der Maßnahmeträger von der Steuerverwaltung als gemeinnützig anerkannt ist. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

AFG § 91 Abs. 2 S. 1, § 91 Abs. 2 S. 2, § 91 Abs. 2 S. 3, § 91 Abs. 3 Nr. 4, § 92 Abs. 2 Nr. 2; ABMAnO 1985 § 5, § 6; AO § 52 Abs. 1 ;
Fundstellen
BSGE 65, 189