OLG Stuttgart - Urteil vom 17.03.2020
6 U 194/18
Normen:
BGB § 823 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, vom 13.07.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 38/15

Folgen eines KletterunfallsZusammenstoß mit stürzendem Kletterer

OLG Stuttgart, Urteil vom 17.03.2020 - Aktenzeichen 6 U 194/18

DRsp Nr. 2020/4711

Folgen eines Kletterunfalls Zusammenstoß mit stürzendem Kletterer

Zur Haftung der Sicherungsperson und der Betriebsführerin für einen Absturz-Unfall in einer Kletterhalle, wenn der Geschädigte ein am Klettervorgang Unbeteiligter ist.

Tenor

I.

Auf die Berufung des Klägers und der Beklagten Ziff. 1 wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 13.07.2018, Az. 3 O 38/15, teilweise abgeändert und - unter Aufrechterhaltung des den Beklagten Ziff. 2 betreffenden Teils - wie folgt neu gefasst:

1.

Die Klage gegen die Beklagte Ziff. 1 wird abgewiesen.

2.

Die Klage gegen den Beklagten Ziff. 2 wird abgewiesen.

3.

Die Klage gegen die Beklagte Ziff. 3 wird hinsichtlich der Klageanträge Ziff. 1 und 2 dem Grunde nach unter Berücksichtigung eines Mithaftungsanteils des Klägers von 25% für gerechtfertigt erklärt.

4.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte Ziff. 3 unter Berücksichtigung eines Mithaftungsanteils des Klägers von 25% verpflichtet ist, dem Kläger alle weiteren materiellen und zukünftigen immateriellen Schäden aus dem Unfall vom 11.10.2011, 20:00 Uhr, in der Kletterhalle des D. Kletterzentrums Stuttgart, ... zu ersetzen, soweit kein gesetzlicher Forderungsübergang auf Dritte, insbesondere Sozialversicherungsträger erfolgte bzw. erfolgt.

5.

Im Übrigen wird die Klage gegen die Beklagte Ziff. 3 abgewiesen.

6. 7. II. III. IV. V. VI.