OLG Dresden - Urteil vom 30.07.2020
8 U 1827/19
Normen:
BGB § 242; BGB § 260; BGB § 700 Abs. 1 S. 1; BGB § 488 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
MDR 2020, 1191
ZEV 2020, 731
Vorinstanzen:
LG Chemnitz, vom 16.07.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 1245/17

Forderungen aus einem SparbuchAuskunft über ZinssätzeAuszahlung eines SparguthabensBeschluss über die Kraftloserklärung eines Sparbuchs

OLG Dresden, Urteil vom 30.07.2020 - Aktenzeichen 8 U 1827/19

DRsp Nr. 2020/12151

Forderungen aus einem Sparbuch Auskunft über Zinssätze Auszahlung eines Sparguthabens Beschluss über die Kraftloserklärung eines Sparbuchs

Im Rechtsstreit über die Auszahlung eines Sparguthabens trägt die XXX die Beweislast für die Erfüllung. Dies gilt auch dann, wenn die letzte Kontobewegung viele Jahre zurückliegt und der Gläubiger statt des Sparbuchs einen Beschluss über dessen Kraftloserklärung vorlegt. Die XXX ist gegen unberechtigte Inanspruchnahme hinreichend dadurch geschützt, dass sie im Verfahren über die Kraftloserklärung das Abhandenkommen des Sparbuchs bestreiten kann.

I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Chemnitz vom 16.07.2019 (6 O 1245/17) aufgehoben, soweit es nicht bereits durch eine teilweise Klagerücknahme wirkungslos geworden ist.

Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin darüber Auskunft zu erteilen, mit welchen Zinssätzen das Sparguthaben auf dem Sparkonto Nr. xxxxxxxxxx nach den Geschäftsbedingungen der Beklagten in der Zeit vom 01.01.1998 bis zum 27.08.2016 zu verzinsen gewesen ist.

II. Der Rechtsstreit wird hinsichtlich der weiteren Stufe der Stufenklage (Antrag zu 2.) an das Landgericht Chemnitz zurückverwiesen.

III. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil des Landgerichts Chemnitz vorbehalten.