7/2.2.3 Form des Aufhebungsvertrags

Autoren: Schneider/Sobbe

7/2.2.3.1 Grundsatz der Schriftform

Schriftformerfordernis

Der Aufhebungsvertrag bedarf gem. § 623 BGB zu seiner Wirksamkeit der Schriftform; die elektronische Form ist ausdrücklich ausgeschlossen. Das Schriftformgebot hat zum einen den Zweck, die Arbeitsvertragsparteien, insbesondere den Arbeitnehmer, vor unüberlegtem und übereiltem Handeln zu schützen (Warnfunktion). Zum anderen dient es der Inhaltsklarheit, indem der Inhalt des Vertrags ausdrücklich klargestellt wird (Klarstellungsfunktion). Schließlich dient die Schriftform dem besseren Nachweis der Vereinbarung (Beweisfunktion).15)

Bei der einvernehmlichen Beendigung eines Berufsausbildungsvertrags, auf den grundsätzlich die arbeitsrechtlichen Vorschriften Anwendung finden (§ 10 Abs. 2 BBiG), ist § 623 BGB ebenfalls zu beachten.16)

Dem gegenüber unterfällt ein Abwicklungsvertrag nicht dem Schriftformerfordernis, weil nicht die Vereinbarung selbst, sondern die ihm vorausgehende Kündigung das Arbeitsverhältnis beendet. Ein Abwicklungsvertrag unterliegt daher nur dann dem Schriftformerfordernis des § 623 BGB, wenn er dem Arbeitnehmer das Recht einräumt, das Arbeitsverhältnis innerhalb der Kündigungsfrist vorzeitig einseitig aufzulösen.17)