LAG Köln - Urteil vom 02.12.2019
2 SaGa 20/19
Normen:
GeschGehG § 2; GeschGehG § 3; GeschGehG § 6;
Vorinstanzen:
ArbG Aachen, vom 09.05.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ga 9/19

Formularmäßige Verpflichtung eines Arbeitnehmers zur Verschwiegenheit nach Ende des Arbeitsverhältnisses

LAG Köln, Urteil vom 02.12.2019 - Aktenzeichen 2 SaGa 20/19

DRsp Nr. 2020/7971

Formularmäßige Verpflichtung eines Arbeitnehmers zur Verschwiegenheit nach Ende des Arbeitsverhältnisses

Klauseln, die einen Arbeitnehmer nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses hinsichtlich rechtmäßig erlangter Kenntnisse uneingeschränkt und unendlich zur Verschwiegenheit verpflichten, stellen eine unangemessene Benachteiligung dar und sind unwirksam. Für den Unterlassungsanspruch kommt es auf die Rechtslage und Tatsachenlage zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung an.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 09.05.2019 - 8 Ga 9/19 - wird auf deren Kosten zurückgewiesen.

Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.

Normenkette:

GeschGehG § 2; GeschGehG § 3; GeschGehG § 6;

Tatbestand

Die Parteien streiten im Wege des einstweiligen Verfügungsverfahrens darüber, ob die Klägerin, ehemalige Arbeitgeberin des Beklagten, von diesem verlangen kann, es zu unterlassen, Geschäfts oder Betriebsgeheimnisse zu Wettbewerbszwecken zu verwenden.

Hinsichtlich des erst- und zweitinstanzlichen Streitgegenstands wird auf das erstinstanzliche Urteil gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG, § 540 ZPO sowie auf den weiteren Akteninhalt gemäß § 313 ZPO Bezug genommen.

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