LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 20.05.2019
3 Sa 361/18
Normen:
BGB § 187 Abs. 1; BGB § 188 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 23.08.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 753/17

Frage der vorsätzlichen Tatbegehung unterliegt richterlicher BeweiswürdigungKeine Wiedereinsetzung bei Versäumnis materiell-rechtlicher Ausschlussfrist

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 20.05.2019 - Aktenzeichen 3 Sa 361/18

DRsp Nr. 2019/14998

Frage der vorsätzlichen Tatbegehung unterliegt richterlicher Beweiswürdigung Keine Wiedereinsetzung bei Versäumnis materiell-rechtlicher Ausschlussfrist

Die Ausschlussfrist des § 626 Abs. 2 BGB ist nicht verlängerbar.Eine Wiedereinsetzung ist nicht zulässig.Eine Hemmung kann durch die sachdienliche Anhörung des Arbeitnehmers erfolgen. Es können nur die Gründe berücksichtigt werden, die im Zeitpunkt der Kündigung vorgelegen haben.Nachträgliche Sachverhalte bedürfen einer weiteren Kündigung oder sind im Rahmen eines Auflösungsantrages nach §§ 9, 10 KSchG zu berücksichtigen. Das Gericht kann die nachträglichen Gründe aber als Bewertungshilfe berücksichtigen.

Tenor

1.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 23.8.18 - Az.: 10 Ca 753/17 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 187 Abs. 1; BGB § 188 Abs. 2;

Tatbestand

Die Parteien des vorliegenden Rechtstreits streiten darüber, ob das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis aufgrund außerordentlicher Arbeitgeberkündigung, oder aber ordentlicher Arbeitgeberkündigung, aufgelöst worden ist, oder aber nicht, sowie widerklagend darüber, ob die Klägerin verpflichtet ist, 25.500,00 EUR nebst Zinsen an die Beklagte zu zahlen.

1. a) b) 2.