OLG Nürnberg - Endurteil vom 02.05.2019
13 U 1296/17
Normen:
BGB § 307 Abs. 1; BGB § 307 Abs. 2 Nr. 1; BGB § 823 Abs. 1; VVG § 81 Abs. 2;
Fundstellen:
MDR 2019, 933
VRS 2018, 241
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, vom 01.06.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 1980/16

Freistellung des Mieters eines Kraftfahrzeugs von der Inanspruchnahme wegen Beschädigung des gemieteten Fahrzeugs aufgrund Bedienung des Navigationssystems bei einer Geschwindigkeit von 200 km/h

OLG Nürnberg, Endurteil vom 02.05.2019 - Aktenzeichen 13 U 1296/17

DRsp Nr. 2019/7967

Freistellung des Mieters eines Kraftfahrzeugs von der Inanspruchnahme wegen Beschädigung des gemieteten Fahrzeugs aufgrund Bedienung des Navigationssystems bei einer Geschwindigkeit von 200 km/h

1. Wer ein Kraftfahrzeug mit einem weit über der Richtgeschwindigkeit liegenden Tempo fährt - hier 200 km/h -, muss in besonderem Maße seine volle Konzentration auf das Verkehrsgeschehen richten. (Rn. 35)2. Schon die kurzzeitige Ablenkung durch Bedienung des sog. Infotainmentsystems (Navigationssystem) kann bei derartigen Geschwindigkeiten den Vorwurf der groben Fahrlässigkeit begründen, mit der Folge eines zumindest teilweisen Verlustes der Haftungsfreistellung in den einer Kaskoversicherung nachgebildeten Bedingungen eines Mietvertrags. (Rn. 15 und 36 - 37)3. Das Vorhandensein eines sog. Spurhalteassistenten reduziert den in einem entsprechenden Verhalten liegenden Schuldvorwurf zumindest bei derartig hohen Geschwindigkeiten nicht. (Rn. 38)

Tenor

I.

Das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 1. Juni 2017, Az.: 8 O 1980/16, wird abgeändert:

Der Beklagte zu 1) wird verurteilt, an die Klägerin 11.947,69 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30. Juli 2015 zu zahlen.

II.

Von den Gerichtskosten des Rechtsstreits erster Instanz trägt die Klägerin 69% und trägt der Beklagte zu 1) 31%.

III. 1. 2.