Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
I.
Der Antragsteller ist der bei der Beteiligten gebildete Personalrat, der zuletzt im Juni 2016 gewählt wurde und aus neun Mitgliedern besteht. Mit Schreiben vom 6. Juli 2016 beantragte der Antragteller bei der Beteiligten, zusätzlich zum Personalratsvorsitzenden das Personalratsmitglied Maik Q. in vollem Umfang von dienstlichen Tätigkeiten zum 1. August 2016 freizustellen. In der Folgezeit vertraten die Beteiligten unterschiedliche Ansichten zur Frage, ob die maßgebliche Zahl der Beschäftigten der Beteiligten 500 übersteigt und daher die Freistellung eines weiteren Personalratsmitglieds rechtfertigt.
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