OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 15.01.2019
20 A 1787/17.PVL
Normen:
LPVG NRW § 5 Abs. 1 S. 1-2; LPVG NRW § 42 Abs. 3 S. 1; LPVG NRW § 42 Abs. 4 S. 3;
Vorinstanzen:
VG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 40 K 15779/16

Freistellung eines Personalratsmitglieds von seiner dienstlichen Tätigkeit hinsichtlich Erforderlichkeit nach Umfang und Art der Dienststelle zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben; Beschäftigter einer Dienststelle

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15.01.2019 - Aktenzeichen 20 A 1787/17.PVL

DRsp Nr. 2019/3326

Freistellung eines Personalratsmitglieds von seiner dienstlichen Tätigkeit hinsichtlich Erforderlichkeit nach Umfang und Art der Dienststelle zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben; Beschäftigter einer Dienststelle

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

LPVG NRW § 5 Abs. 1 S. 1-2; LPVG NRW § 42 Abs. 3 S. 1; LPVG NRW § 42 Abs. 4 S. 3;

Gründe

I.

Der Antragsteller ist der bei der Beteiligten gebildete Personalrat, der zuletzt im Juni 2016 gewählt wurde und aus neun Mitgliedern besteht. Mit Schreiben vom 6. Juli 2016 beantragte der Antragteller bei der Beteiligten, zusätzlich zum Personalratsvorsitzenden das Personalratsmitglied Maik Q. in vollem Umfang von dienstlichen Tätigkeiten zum 1. August 2016 freizustellen. In der Folgezeit vertraten die Beteiligten unterschiedliche Ansichten zur Frage, ob die maßgebliche Zahl der Beschäftigten der Beteiligten 500 übersteigt und daher die Freistellung eines weiteren Personalratsmitglieds rechtfertigt.