LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 27.02.2019
2 Sa 56/18
Normen:
BGB § 615 S. 1; BGB § 397 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Trier, vom 06.12.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 233/17

Freistellung zur Erfüllung des Urlaubsanspruches

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 27.02.2019 - Aktenzeichen 2 Sa 56/18

DRsp Nr. 2019/13699

Freistellung zur Erfüllung des Urlaubsanspruches

Stellt der Arbeitgeber den Arbeitnehmer nach einer Kündigung von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung frei, dann sind die noch offenen Urlaubstage nur dann abgegolten, wenn dies in der Freistellungserklärung auch hinreichend deutlich formuliert ist.

Tenor

I.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 06.12.2017 - 5 Ca 233/17 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

II.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 615 S. 1; BGB § 397 Abs. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten über Urlaubsabgeltung.

Zwischen den Parteien bestand in der Zeit vom 1. August 2005 bis zum 15. Januar 2017 ein Arbeitsverhältnis.

In der Zeit vom 13. bis 15. Dezember 2016 war der Kläger arbeitsunfähig erkrankt (Bl. 32 d. A.). Mit Schreiben vom 15. Dezember 2016 (Bl. 24 d. A.), das der Kläger am gleichen Tag dem Prokuristen der Beklagten, Herrn E., in dessen Büro übergeben hat, kündigte der Kläger sein mit der Beklagten bestehendes Arbeitsverhältnis zum 15. Januar 2017.

Daraufhin erhielt der Kläger am gleichen Tag von der Beklagten folgendes Schreiben vom 15. Dezember 2016 (Bl. 12 d. A.):

"Ihre ordentliche Kündigung vom 15.12.2016

Sehr geehrter Herr A.,

wir haben Ihre Kündigung zum 15.01.2017 zur Kenntnis genommen.

Bitte beachten:

Ihre Freistellung erfolgt zum 15.12.2016.