EuGH - Urteil vom 26.06.2001
Rs C-212/99
Normen:
EG-Vertrag Art. 48 ; EG Art. 39 ;
Fundstellen:
EuGH Slg. 2001, I-4923
AP Nr 9 zu Art 39 EG
DVBl 2001, 1375
EWS 2001, 491
NZA 2001, 1193
ZBR 2001, 413

Freizügigkeit - Arbeitnehmer - Gleichbehandlung - Beschäftigungsbedingungen - Verwaltungs- und Vertragspraxis einiger öffentlicher Universitäten, die dazu führt, dass die von den ehemaligen Fremdsprachenlektoren erworbenen Rechte nicht anerkannt werden - Diskriminierung - Unzulässigkeit

EuGH, Urteil vom 26.06.2001 - Aktenzeichen Rs C-212/99

DRsp Nr. 2002/16138

Freizügigkeit - Arbeitnehmer - Gleichbehandlung - Beschäftigungsbedingungen - Verwaltungs- und Vertragspraxis einiger öffentlicher Universitäten, die dazu führt, dass die von den ehemaligen Fremdsprachenlektoren erworbenen Rechte nicht anerkannt werden - Diskriminierung - Unzulässigkeit

»Der Grundsatz der Gleichbehandlung, dessen spezifischer Ausdruck Artikel 48 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 39 EG) ist, verbietet nicht nur offene Diskriminierungen aufgrund der Staatsangehörigkeit, sondern auch alle versteckten Formen der Diskriminierung, die durch die Anwendung anderer Unterscheidungsmerkmale tatsächlich zum gleichen Ergebnis führen. Die Verwaltungs- und Vertragspraxis einiger öffentlicher Universitäten eines Mitgliedstaats, die von ehemaligen Fremdsprachenlektoren, die jetzt als muttersprachliche sprachwissenschaftliche Mitarbeiter und Experten tätig sind, erworbene Rechte nicht anerkennen, obwohl allen inländischen Arbeitnehmern eine solche Anerkennung zuteil wird, führt zu Fällen von Diskriminierung. Sorgt der betreffende Mitgliedstaat nicht für die Anerkennung der von diesen Lektoren erworbenen Rechte, so verstößt er daher gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 48 EG-Vertrag.«

Normenkette:

EG-Vertrag Art. 48 ; EG Art. 39 ;

Gründe: