Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Beschluss des Senats vom 25. Oktober 2022 -
I. Der Kläger hat im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren die Zulassung der Revision durch das Bundesarbeitsgericht gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 27. April 2022 (-
II. Die Anhörungsrüge ist wegen Fristversäumung unzulässig und war daher zu verwerfen.
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