BAG - Beschluss vom 12.01.2023
6 AZN 678/22 (F)
Normen:
ArbGG § 78a Abs. 2 S. 1; ZPO § 233; ZPO § 234 Abs. 1; ZPO § 236 Abs. 2;
Vorinstanzen:
BAG, vom 25.10.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 6 AZN 406/22
LAG Baden-Württemberg, vom 27.04.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 21 Sa 56/21
ArbG Stuttgart, vom 20.04.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 27 Ca 212/20

Frist für Anhörungsrüge wegen Verletzung rechtlichen GehörsFristbeginn ab Kenntnisnahme des Prozessbevollmächtigten

BAG, Beschluss vom 12.01.2023 - Aktenzeichen 6 AZN 678/22 (F)

DRsp Nr. 2023/6539

Frist für Anhörungsrüge wegen Verletzung rechtlichen Gehörs Fristbeginn ab Kenntnisnahme des Prozessbevollmächtigten

1. Nach § 78a Abs. 2 Satz 1 ArbGG ist die Anhörungsrüge innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben. Maßgeblich für den Fristbeginn ist die positive Kenntnis des Betroffenen von der Verletzung des rechtlichen Gehörs. 2. Maßgeblich für den Fristbeginn ist ausschließlich die Kenntnisnahme des Prozessbevollmächtigten, die sich der Kläger zurechnen lassen muss.

Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Beschluss des Senats vom 25. Oktober 2022 - 6 AZN 406/22 - wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

Normenkette:

ArbGG § 78a Abs. 2 S. 1; ZPO § 233; ZPO § 234 Abs. 1; ZPO § 236 Abs. 2;

Gründe:

I. Der Kläger hat im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren die Zulassung der Revision durch das Bundesarbeitsgericht gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 27. April 2022 (- 21 Sa 56/21 -) begehrt und sich hierfür auf eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör berufen. Der Senat hat die Beschwerde durch Beschluss vom 25. Oktober 2022 (- 6 AZN 406/22 -) als unzulässig verworfen. Dagegen richtet sich die Anhörungsrüge des Klägers.

II. Die Anhörungsrüge ist wegen Fristversäumung unzulässig und war daher zu verwerfen.