BSG - Urteil vom 26.10.1989
12 RK 33/88
Normen:
WGSVG § 10, § 10a Abs. 2 ; SGB X § 26 Abs. 7 S. 2;

Frist für einen Antrag auf Beitragsnachentrichtung

BSG, Urteil vom 26.10.1989 - Aktenzeichen 12 RK 33/88

DRsp Nr. 1999/6904

Frist für einen Antrag auf Beitragsnachentrichtung

1. Die Frist für einen Antrag auf Nachentrichtung von Beiträgen brauchten die Rentenversicherungsträger für nicht ins Inland zurückgekehrte Verfolgte, für die erstmals im Urteil vom 12.10.1979 12 RK 15/78 auch die Zeit vom 9.5.1945 bis zum 31.12.1955 als belegungsfähig anerkannt worden ist, jedenfalls nicht bis Januar 1983 neu zu eröffnen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

WGSVG § 10, § 10a Abs. 2 ; SGB X § 26 Abs. 7 S. 2;