LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 07.03.2019
5 Sa 301/18
Normen:
RL 2000/78/EG v. 27.11.2000 Art. 5; BGB § 241 Abs. 2; AGG § 7 Abs. 1; SGB IX a.F. § 84 Abs. 1; SGB IX a.F. § 85; SGB IX a.F. § 91; SGB IX a.F. § 95 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 02.05.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1728/17

Frist zur Anfechtung einer Willenserklärung wegen arglistiger TäuschungVoraussetzungen einer Anfechtung wegen arglistiger TäuschungGebot fairen Verhandelns als vertragliche NebenpflichtKein Sonderkündigungsschutz wegen Schwerbehinderung bei AufhebungsvertragKein Präventionsverfahren vor Abschluss eines Aufhebungsvertrages mit einem schwerbehinderten Menschen

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 07.03.2019 - Aktenzeichen 5 Sa 301/18

DRsp Nr. 2019/6890

Frist zur Anfechtung einer Willenserklärung wegen arglistiger Täuschung Voraussetzungen einer Anfechtung wegen arglistiger Täuschung Gebot "fairen Verhandelns" als vertragliche Nebenpflicht Kein Sonderkündigungsschutz wegen Schwerbehinderung bei Aufhebungsvertrag Kein Präventionsverfahren vor Abschluss eines Aufhebungsvertrages mit einem schwerbehinderten Menschen

1. Die Anfechtung einer Willenserklärung wegen arglistiger Täuschung kann nur binnen Jahresfrist erfolgen. Hierfür ist der Zeitpunkt der Entdeckung der Täuschung maßgeblich.2. Eine arglistige Täuschung liegt vor, wenn der Täuschende durch Vorspiegelung oder Entstellung von Tatsachen beim Erklärungsgegner einen Irrtum erregt und ihn hierdurch zur Abgabe einer Willenserklärung veranlasst. Dazu reicht es nicht aus, dass sich der Erklärungsgegner in einer psychisch erschwerten Situation befindet.3. Wird dem Arbeitnehmer beim Abschluss eines Aufhebungsvertrages eine ausreichende Bedenkzeit gewährt und wird er über die möglichen sozialrechtlichen Folgen aufgeklärt, ist das Gebot "fairen Verhandelns" gewahrt.