BAG - Urteil vom 29.06.2017
8 AZR 402/15
Normen:
AGG § 1; AGG § 7 Abs. 1; AGG § 15 Abs. 4 S. 2; ArbGG § 61 b; BGB § 130 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
ArbRB 2017, 365
BAGE 159, 334
BB 2017, 2931
BB 2018, 186
EzA AGG § 15 Nr. 30
MDR 2018, 41
NZA 2018, 33
ZIP 2017, 2496
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/Main, vom 15.06.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 16 Sa 1619/14
ArbG Frankfurt/Main, vom 08.10.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 17 Ca 967/14

Fristen zur Geltendmachung eines Anspruchs auf Entschädigung wegen einer BenachteiligungAnforderungen an die Ablehnung durch den Arbeitgeber bei erfolglosen BewerbungenAblehnung eines Bewerbers als rechtsgeschäftsähnliche HandlungKeine Formvorschrift für die Ablehnung eines Bewerbers durch den ArbeitgeberZugangserfordernis der Ablehnung durch den Arbeitgeber beim erfolglosen BewerberDeutsch als Muttersprache in einer Stellenausschreibung als ethnische Benachteiligung

BAG, Urteil vom 29.06.2017 - Aktenzeichen 8 AZR 402/15

DRsp Nr. 2017/16391

Fristen zur Geltendmachung eines Anspruchs auf Entschädigung wegen einer Benachteiligung Anforderungen an die Ablehnung durch den Arbeitgeber bei erfolglosen Bewerbungen Ablehnung eines Bewerbers als rechtsgeschäftsähnliche Handlung Keine Formvorschrift für die Ablehnung eines Bewerbers durch den Arbeitgeber Zugangserfordernis der Ablehnung durch den Arbeitgeber beim erfolglosen Bewerber "Deutsch als Muttersprache" in einer Stellenausschreibung als ethnische Benachteiligung

Eine "Ablehnung durch den Arbeitgeber" iSv. § 15 Abs. 4 Satz 2 AGG setzt eine auf den Beschäftigten bezogene ausdrückliche oder konkludente Erklärung des Arbeitgebers voraus, aus der sich für den Beschäftigten aus der Sicht eines objektiven Erklärungsempfängers eindeutig ergibt, dass seine Bewerbung keine Aussicht (mehr) auf Erfolg hat. Ein Schweigen oder sonstiges Untätigbleiben des Arbeitgebers reicht grundsätzlich nicht aus, um die Frist des § 15 Abs. 4 Satz 2 AGG in Lauf zu setzen. Orientierungssätze: