LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 09.11.2020
3 Sa 293/19
Normen:
BGB § 628 Abs. 2; GewO § 123; HGB § 71; ZPO § 97 Abs. 1; ZPO § 138 Abs. 3; ZPO § 138 Abs. 4;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 11.06.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 3690/18

Fristlose Kündigung bei KraftstoffdiebstahlSchadensersatzverpflichtung bei Diebstahl von KraftstoffDarlegungs- und Beweislast bei fristloser Kündigung wegen Diebstahl von Dieselkraftstoff

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 09.11.2020 - Aktenzeichen 3 Sa 293/19

DRsp Nr. 2022/2934

Fristlose Kündigung bei Kraftstoffdiebstahl Schadensersatzverpflichtung bei Diebstahl von Kraftstoff Darlegungs- und Beweislast bei fristloser Kündigung wegen Diebstahl von Dieselkraftstoff

1. Für die arbeitsrechtliche Bewertung eines Sachverhalts kommt es nicht auf die Strafbarkeit der Pflichtverletzung an. 2. Die fristlose Kündigung ist rechtmäßig, da der Kraftfahrer bewiesenermaßen in einer Vielzahl an Fällen aus den von ihm geführten Firmen LKW-Diesel für private Zwecke abgezapft hat. Andere Personen kommen als Täter für die fraglichen Zeiträume nicht in Betracht. 3. Bei schweren, beharrlichen und vorsätzlichen Pflichtverletzungen bedarf es keiner vorherigen Abmahnung. 4. Der Arbeitgeber hat Anspruch auf Schadensersatz für den abgepumpten Dieselkraftstoff.

Tenor

1.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 11.06.2019, Az.: 11 Ca 3690/18, aufgehoben.

2.

Die Kündigungsschutzklage des Klägers wird abgewiesen.

3.

Auf die Widerklage wird der Kläger verurteilt, 2.945,99 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.01.2019 an die Beklagte zu zahlen.

4.

Die weitergehende Widerklage wird, ebenso wie die Zahlungsklage des Klägers, abgewiesen.

5.

Die Kosten beider Rechtszüge werden gegeneinander aufgehoben.

6.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 628 Abs. 2;