LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 08.08.2019
3 Sa 6/19
Normen:
BGB § 314 Abs. 2; BGB § 626 Abs. 1; BGB analog § 670; KSchG § 1 Abs. 2;
Fundstellen:
BB 2020, 61
Vorinstanzen:
ArbG Reutlingen, vom 16.11.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 156/18

Fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses der Pressereferentin eines Modeunternehmens wegen Geltendmachung von Änderungskosten an auf einem Event der Arbeitgeberin getragener Kleidung aus deren Kollektion

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 08.08.2019 - Aktenzeichen 3 Sa 6/19

DRsp Nr. 2019/17766

Fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses der Pressereferentin eines Modeunternehmens wegen Geltendmachung von Änderungskosten an auf einem Event der Arbeitgeberin getragener Kleidung aus deren Kollektion

Eine als Leiterin Public Relations/Pressesprecherin bei einem im Premium-Segment tätigen Bekleidungsunternehmen angestellte Arbeitnehmerin kann bei Fehlen anderweitiger Anhaltspunkte gem. § 670 BGB analog davon ausgehen, dass die für eine Änderung des von ihr mit hierfür zur Verfügung gestellten finanziellen Mitteln der Arbeitgeberin erworbenen Kleides anfallenden Kosten von der Arbeitgeberin getragen werden, wenn die Änderung des Kleides erforderlich ist, damit die Arbeitnehmerin es auf einem von der Arbeitgeberin veranstalteten Event tragen kann, dessen Betreuung zu den arbeitsvertraglichen Aufgaben der Arbeitnehmerin zählt.

Tenor

1.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Reutlingen vom 16. November 2018 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass Ziff. 2 des Urteilstenors wie folgt gefasst wird:

Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzrechtsstreits als Leiterin Public Relations/Pressesprecherin weiter zu beschäftigen.

2.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 314 Abs. 2; BGB § 626 Abs. 1;