LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 24.10.2019
5 Sa 66/19
Normen:
BGB § 626 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 20.09.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 748/17

Fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Einkäufers in einem Großhandel für Motorradteile wegen Verrichtung von Nebentätigkeiten während der Arbeitszeit

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24.10.2019 - Aktenzeichen 5 Sa 66/19

DRsp Nr. 2020/1859

Fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Einkäufers in einem Großhandel für Motorradteile wegen Verrichtung von Nebentätigkeiten während der Arbeitszeit

1. Es ist "an sich" geeignet, einen wichtigen Grund i.S. von § 626 Abs. 1 BGB darzustellen, wenn ein Arbeitnehmer trotz ausdrücklichen Verbots während der bezahlten Arbeitszeit für eine von ihm betriebene Werbeagentur unter Nutzung der IT-Infrastruktur des Arbeitgebers tätig wird. 2. In der "Androhung von Konsequenzen" während eines Gesprächs kann eine Abmahnung liegen. Diese bedarf insbesondere nicht der Schriftform. Ausreichend ist vielmehr, dass der Arbeitgeber in einer für den Arbeitnehmer hinreichend deutlich erkennbaren Art und Weise seine Beanstandungen vorbringt und damit deutlich den Hinweis verbindet, im Wiederholungsfall sei der Inhalt oder der Bestand des Arbeitsverhältnisses gefährdet.

Tenor

1.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 20. September 2018, Az. 9 Ca 748/17, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 626 Abs. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung der Beklagten vom 10.05.2017.