LAG Köln - Urteil vom 21.11.2019
7 Sa 375/19
Normen:
BGB § 626;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 22.05.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 8344/18

Fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses wegen Entwendung von Waren des Arbeitgebers

LAG Köln, Urteil vom 21.11.2019 - Aktenzeichen 7 Sa 375/19

DRsp Nr. 2020/9695

Fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses wegen Entwendung von Waren des Arbeitgebers

Einzelfall einer wirksamen außerordentlichen fristlosen Kündigung wegen Entwendung von Produkten des Arbeitgebers und deren illegaler Weiterveräußerung

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 22.05.2019 in Sachen 2 Ca 8344/18 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 626;

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer außerordentlichen fristlosen arbeitgeberseitigen Kündigung vom 21.11.2018.

Die am geborene Klägerin war seit dem 24.10.2013 bei der Beklagten als studentische Aushilfe in einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis für 450,00 € pro Monat beschäftigt. "Hauptberuflich" absolvierte die Klägerin einen Masterstudiengang in wertorientierter Unternehmensführung.

Die Beklagte handelt mit hochwertigen Kosmetikprodukten. In ihrem Betrieb am Standort K sind ständig mehr als zehn Arbeitnehmer/-innen beschäftigt. Ein Betriebsrat besteht dort nicht.

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