Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 22.05.2019 in Sachen
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer außerordentlichen fristlosen arbeitgeberseitigen Kündigung vom 21.11.2018.
Die am geborene Klägerin war seit dem 24.10.2013 bei der Beklagten als studentische Aushilfe in einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis für 450,00 € pro Monat beschäftigt. "Hauptberuflich" absolvierte die Klägerin einen Masterstudiengang in wertorientierter Unternehmensführung.
Die Beklagte handelt mit hochwertigen Kosmetikprodukten. In ihrem Betrieb am Standort K sind ständig mehr als zehn Arbeitnehmer/-innen beschäftigt. Ein Betriebsrat besteht dort nicht.
1.) 2.) 3.)
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