LAG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 17.12.2019
7 TaBV 1479/19
Normen:
BGB § 241 Abs. 2;
Fundstellen:
BB 2020, 958
Vorinstanzen:
ArbG Brandenburg, vom 10.04.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 3 BV 33/18

Fristlose Kündigung nicht automatisch bei respektlosem UmgangKeine Ersetzung der Zustimmung durch Betriebsrat bei unwirksamer fristloser Kündigung

LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17.12.2019 - Aktenzeichen 7 TaBV 1479/19

DRsp Nr. 2020/3837

Fristlose Kündigung nicht automatisch bei respektlosem Umgang Keine Ersetzung der Zustimmung durch Betriebsrat bei unwirksamer fristloser Kündigung

Eine unsachliche, verbale Auseinandersetzung stellt einen Verstoß gegen die gegenseitige Rücksichtnahmepflicht im Arbeitsverhältnis dar. Sie führt aber nicht zwangsläufig dazu, dass die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses für den Arbeitgeber bis zur ordentlichen Kündigungsfrist nicht zumutbar ist.

I. Die Beschwerde der Arbeitgeberin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Brandenburg an der Havel vom 10. April 2019 - 3 BV 33/18 - wird zurückgewiesen.

II. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 241 Abs. 2;

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten um die Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zur außerordentlichen Kündigung des Beteiligten zu 3.

Die Beteiligten zu 1, im folgenden Arbeitgeberin, führt einen metallverarbeitenden Betrieb mit über 60 Mitarbeitern, für den im Juli 2017 erstmals ein Betriebsrat gewählt wurde, der Beteiligte zu 2 (im folgenden Betriebsrat). Der 1963 geborene und verheiratete Beteiligte zu 3 ist seit sieben Jahren bei der Arbeitgeberin beschäftigt und Mitglied dieses Betriebsrats.