BGH - Urteil vom 11.09.2019
IV ZR 20/18
Normen:
AUB Nr. 9.1 S. 1; AUB Nr. 9.4 S. 3 ; BGB § 242; BGB § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1;
Fundstellen:
MDR 2019, 1383
NJW 2019, 3790
NJW-RR 2019, 1369
WM 2020, 1837
r+s 2019, 647
r+s 2022, 426
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 12.02.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 23 O 476/10
OLG Frankfurt/Main, vom 20.12.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 3 U 47/15

Führen des Fehlens eines Neubemessungsvorbehalts in der Erklärung des Unfallversicherers über die Leistungspflicht zur Erstbemessung der Invalidität nicht zu seiner Bindung an diese Erklärung im Verfahren der Erstbemessung; Rückforderung einer Invaliditätsleistung aufgrund geänderter Erstbemessung der Invalidität hinsichtlich des Einwands der unzulässigen Rechtsausübung

BGH, Urteil vom 11.09.2019 - Aktenzeichen IV ZR 20/18

DRsp Nr. 2019/14291

Führen des Fehlens eines Neubemessungsvorbehalts in der Erklärung des Unfallversicherers über die Leistungspflicht zur Erstbemessung der Invalidität nicht zu seiner Bindung an diese Erklärung im Verfahren der Erstbemessung; Rückforderung einer Invaliditätsleistung aufgrund geänderter Erstbemessung der Invalidität hinsichtlich des Einwands der unzulässigen Rechtsausübung

a) Das Fehlen eines Neubemessungsvorbehalts im Sinne von Ziffer 9.4 Satz 3 AUB in der Erklärung des Unfallversicherers über die Leistungspflicht zur Erstbemessung der Invalidität nach Ziffer 9.1 Satz 1 AUB führt nicht zu seiner Bindung an diese Erklärung im Verfahren der Erstbemessung.b) Der Rückforderung einer Invaliditätsleistung aufgrund geänderter Erstbemessung der Invalidität kann aber der Einwand unzulässiger Rechtsausübung entgegenstehen, wenn der Versicherer in der vorgenannten Erklärung nach Ziffer 9.1 Satz 1 AUB den Eindruck erweckt, die Höhe der vertraglich geschuldeten Leistung endgültig klären zu wollen.

Tenor

Die Revision der Beklagten gegen den Beschluss des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 20. Dezember 2017 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Normenkette:

AUB Nr. 9.1 S. 1; AUB Nr. 9.4 S. 3 ; BGB § 242; BGB § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1;

Tatbestand