BAG - Urteil vom 10.08.1989
6 AZR 373/87
Normen:
BAT § 9 ; BayGO Art. 56a; BGB § 611 Abs. 1 ;
Fundstellen:
EzBAT § 9 BAT Nr. 1
Vorinstanzen:
LAG Nürnberg, ArbG Nürnberg, vom 30.09.1986vom 21.08.1984 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Sa 125/84 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 6073/83

Fürsorgepflicht des Arbeitgebers: Entbindung des Arbeitnehmers von der Schweigepflicht

BAG, Urteil vom 10.08.1989 - Aktenzeichen 6 AZR 373/87

DRsp Nr. 2001/5227

Fürsorgepflicht des Arbeitgebers: Entbindung des Arbeitnehmers von der Schweigepflicht

1. Der Arbeitgeber hat im Rahmen seiner allgemeinen Fürsorgepflicht, auch soweit er Rechte ausübt, auf das Wohl und die berechtigten Interessen des Arbeitnehmers Bedacht zu nehmen. 2. Er muss unter Umständen auch besondere Maßnahmen treffen, die die Entstehung eines Schadens und damit eine Beeinträchtigung des Fortkommens seines Arbeitnehmers verhindern können. 3. Der Umfang dieser Fürsorgepflicht ist im Einzelfall aufgrund einer eingehenden Abwägung der beiderseitigen Interessen zu bestimmen. 4. Daraus folgt, dass der Arbeitgeber auf die Belange der Arbeitnehmer Rücksicht zu nehmen und sie möglichst vor Schaden zu bewahren hat. 5. Vermeidbaren Schaden von den Arbeitnehmern abzuwenden beinhaltet aber auch, diese z.B. nicht durch ein durch höhere Interessen nicht gerechtfertigtes Festhalten an der Schweigepflicht daran zu hindern, ihre vertraglich begründeten Rechte gerade auch gegenüber dem Arbeitgeber selbst durchsetzen zu können.

Normenkette:

BAT § 9 ; BayGO Art. 56a; BGB § 611 Abs. 1 ;

Tatbestand

Die Parteien streiten im Rahmen eines Eingruppierungsverfahrens um die Entbindung des Klägers von der Schweigepflicht.