KG - Beschluss vom 18.06.2019
2 AR 22/19
Normen:
GVG § 72a S. 1 Nr. 2; ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 6; BGB § 241 Abs. 2; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 311 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen O 23/19
LG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen 20 O 86/19

Funktionale Zuständigkeit der für Bausachen zuständigen Spezialkammer des Landgerichts für die Entscheidung über vergaberechtliche Schadensersatzansprüche

KG, Beschluss vom 18.06.2019 - Aktenzeichen 2 AR 22/19

DRsp Nr. 2020/17806

Funktionale Zuständigkeit der für Bausachen zuständigen Spezialkammer des Landgerichts für die Entscheidung über vergaberechtliche Schadensersatzansprüche

Die Sonderzuständigkeit gem. § 72a S. 1 Nr. 2 GVG erstreckt sich nicht auf vergaberechtliche Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit der Vergabe von Bauleistungen.

Die allgemeinen Zivilkammern des Landgerichts Berlin werden als funktional zuständige Spruchkörper bestimmt.

Normenkette:

GVG § 72a S. 1 Nr. 2; ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 6; BGB § 241 Abs. 2; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 311 Abs. 2;

Gründe:

I. Die Klägerin ist ein im Bereich der Sicherheitstechnik tätiges Unternehmen. Sie beteiligte sich an einer von dem Beklagten durchgeführten öffentlichen Ausschreibung für die Errichtung einer Brandmeldeanlage. Die Klägerin ist der Auffassung, das von ihr abgegebene Gebot sei das preislich günstigste gewesen, weshalb ihr der Zuschlag hätte erteilt werden müssen. Nachdem der Auftrag gleichwohl an ein drittes Unternehmen zugeschlagen wurde, nimmt die Klägerin den Beklagten auf Schadensersatz in Anspruch, der nach ihrer Auffassung ihre frustrierten Aufwendungen, die allgemeinen Geschäftskosten sowie Wagnis und Gewinn umfassen soll.