Die allgemeinen Zivilkammern des Landgerichts Berlin werden als funktional zuständige Spruchkörper bestimmt.
I. Die Klägerin ist ein im Bereich der Sicherheitstechnik tätiges Unternehmen. Sie beteiligte sich an einer von dem Beklagten durchgeführten öffentlichen Ausschreibung für die Errichtung einer Brandmeldeanlage. Die Klägerin ist der Auffassung, das von ihr abgegebene Gebot sei das preislich günstigste gewesen, weshalb ihr der Zuschlag hätte erteilt werden müssen. Nachdem der Auftrag gleichwohl an ein drittes Unternehmen zugeschlagen wurde, nimmt die Klägerin den Beklagten auf Schadensersatz in Anspruch, der nach ihrer Auffassung ihre frustrierten Aufwendungen, die allgemeinen Geschäftskosten sowie Wagnis und Gewinn umfassen soll.
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