LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 27.03.2019
7 Sa 421/18
Normen:
BGB § 138;
Fundstellen:
EzA-SD 2019, 8
LAGE BGB 2002 § 241 Nr. 7
LAGE BGB 2002 § 611 Aufhebungsvertrag Nr. 11
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 30.10.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 823/18

Gebot fairen VerhandelnsKrankhafte Störung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 27.03.2019 - Aktenzeichen 7 Sa 421/18

DRsp Nr. 2019/12401

Gebot fairen Verhandelns Krankhafte Störung

1. Bei konkreten Anhaltspunkten muss das Gericht von Amts wegen die Prozessfähigkeit einer Partei prüfen.2. Ein Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit liegt vor, wenn der Betreffende nicht nach seinem freien Willen und unbeeinflusst von einer Geistesstörung die entsprechende Erkenntnis erlangen kann.

Tenor

1.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 30. Oktober 2018, Az.: 11 Ca 823/18 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

2.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 138;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit eines Aufhebungsvertrages.

Die Klägerin war seit dem 1. März 2012 bei dem Beklagten als Sachbearbeiterin im Bereich Buchhaltung beschäftigt. Sie erzielte zuletzt ein Bruttomonatsentgelt in Höhe von 3.276,59 €. Im Betrieb sind aktuell 28 Beschäftigte tätig.

Am 10. Januar 2018 schlossen die Parteien einen Aufhebungsvertrag folgenden Inhalts:

"1. Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis einvernehmlich auf arbeitgeberseitige Veranlassung mit Ablauf des 31. Januar 2018 sein Ende finden wird.

1. 2.