BAG - Urteil vom 20.04.1955
2 AZR 68/55
Normen:
ArbGG (1953) § 72 Abs. 1 S. 4 ; ZPO § 546 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BAGE 1, 333
AP Nr. 27 zu § 72 ArbGG 1953
NJW 1955, 927
Vorinstanzen:
LAG Berlin, vom 07.12.1954 - Vorinstanzaktenzeichen 5 LA 580/54

Gebühren und Kosten: Streitwertbemessung in DM West

BAG, Urteil vom 20.04.1955 - Aktenzeichen 2 AZR 68/55

DRsp Nr. 2007/23125

Gebühren und Kosten: Streitwertbemessung in DM West

»1. Die Gerichte im Gebiet der Bundesrepublik und Westberlins haben unbeschadet der Frage, in welcher Währung Zahlungsansprüche geltend gemacht werden, den Streitwert stets in DM-West als dem alleinigen gesetzlichen Zahlungsmittel des Gerichtsortes festzusetzen, notfalls nach Umrechnung des Fremdwährungsbetrages in DM-West zum Kurswert. 2. Ist der Streitwert gleichwohl in DM-Ost festgesetzt, so ist im arbeitsgerichtlichen Verfahren das Revisionsgericht hieran gebunden und hat bei der Prüfung der Zulässigkeit der Revision nachträglich eine Umrechnung des DM-Ost-Betrages in DM-West entsprechend dem inneren Wertverhältnis der beiden Währungen vorzunehmen.«

Normenkette:

ArbGG (1953) § 72 Abs. 1 S. 4 ; ZPO § 546 Abs. 1 ;

Hinweise:

Anmerkung: Beitzke, AP Nr. 27 zu § 72 ArbGG 1953

Vorinstanz: LAG Berlin, vom 07.12.1954 - Vorinstanzaktenzeichen