Mit einer am 17. April 1953 beim Landgericht Berlin eingegangenen Klage nebst Armenrechtsantrag begehrte der Kläger die Feststellung, die Beklagte sei verpflichtet, ihm ab 14. August 1952 eine Pension zu zahlen. Die Beklagte rügte nach Übersendung der Klageschrift zur Stellungnahme, im Armenrechtsverfahren u.a. die Zuständigkeit des Landgerichts Berlin, das daraufhin den Rechtsstreit an das Arbeitsgericht Berlin abgab. In der mündlichen Verhandlung vom 24. November 1953 wurde vor dem Arbeitsgericht streitig verhandelt, ohne dass die Klage zuvor formell zugestellt war.
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