BAG - Beschluss vom 24.05.1955
2 AZR 174/54
Normen:
ArbGG (1953) § 12 Abs. 5 § 69 Abs. 2 ; GKG § 10 Abs. 3 § 17 § 18 ; GKG (2004) § 42 § 44 § 47 Abs. 3 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 1 KostRMoG) ;
Fundstellen:
AP Nr. 1 zu § 17 GKG
AuR 1956, 384
BAGE 2, 13
NJW 1955, 1128
Vorinstanzen:
LAG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen 5 LA 10/54

Gebühren und Kosten: Streitwertfestsetzung für das Revisonsverfahren

BAG, Beschluss vom 24.05.1955 - Aktenzeichen 2 AZR 174/54

DRsp Nr. 2007/23114

Gebühren und Kosten: Streitwertfestsetzung für das Revisonsverfahren

»1. Die Streitwertfestsetzung im Urteil bindet für die Kostenberechnung nicht die nächste Instanz. Diese kann den Wert des Streitgegenstandes anderweit auch dann festsetzen, wenn die Voraussetzungen des § 17 GKG nicht vorliegen. 2. Rückstände wiederkehrender Leistungen können neben dem fünffachen Jahresbetrag (§ 10 Abs. 3 Satz 2 GKG) nur bis zur Klageerhebung berücksichtigt werden (im Anschluß an BGHZ 2, 75).«

Normenkette:

ArbGG (1953) § 12 Abs. 5 § 69 Abs. 2 ; GKG § 10 Abs. 3 § 17 § 18 ; GKG (2004) § 42 § 44 § 47 Abs. 3 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 1 KostRMoG) ;

Gründe:

Mit einer am 17. April 1953 beim Landgericht Berlin eingegangenen Klage nebst Armenrechtsantrag begehrte der Kläger die Feststellung, die Beklagte sei verpflichtet, ihm ab 14. August 1952 eine Pension zu zahlen. Die Beklagte rügte nach Übersendung der Klageschrift zur Stellungnahme, im Armenrechtsverfahren u.a. die Zuständigkeit des Landgerichts Berlin, das daraufhin den Rechtsstreit an das Arbeitsgericht Berlin abgab. In der mündlichen Verhandlung vom 24. November 1953 wurde vor dem Arbeitsgericht streitig verhandelt, ohne dass die Klage zuvor formell zugestellt war.