Die Beteiligten streiten über die Gewährung von Altersruhegeld wegen Vollendung des 60. Lebensjahres und einer Arbeitslosigkeit von mindestens 52 Wochen in den letzten eineinhalb Jahren an den Kläger. Streitig ist insbesondere das maßgebliche Geburtsdatum des Klägers.
Der Kläger ist türkischer Nationalität. Er arbeitete zwischen 1969 und 1988 versicherungspflichtig in der Bundesrepublik Deutschland. Bei der Erteilung der Versicherungsnummer in der gesetzlichen Rentenversicherung wurde als Geburtsdatum der 10. Januar 1935 zugrunde gelegt. Seinen unter der Vorlage einer Entscheidung des Amtsgerichts E /Türkei, wonach sein Geburtsdatum auf den 10. Januar 1930 geändert worden war, gestellten Antrag auf Gewährung von Altersruhegeld gemäß § Abs. der () lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 16. Februar 1990 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25. Januar 1991 ab, weil der Kläger das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet habe.
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