BSG - Urteil vom 12.12.1995
5 RJ 26/94
Normen:
RVO § 1248 Abs. 2 ; SGB VI § 147 ; SGG § 118 Abs. 1 ; VNrV § 1 Abs. 5 S. 2 ;
Fundstellen:
BSGE 77, 140
MDR 1996, 831
NZS 1996, 336
SozR 3-2200 § 1248 Nr. 12
Vorinstanzen:
LSG Hessen, vom 15.10.1993

Geburtsdatum als anspruchsbegründende Tatsache für die Gewährung von Altersruhegeld

BSG, Urteil vom 12.12.1995 - Aktenzeichen 5 RJ 26/94

DRsp Nr. 1996/28684

Geburtsdatum als anspruchsbegründende Tatsache für die Gewährung von Altersruhegeld

Für die Gewährung von Altersruhegeld ist das Geburtsdatum des Versicherten anspruchsbegründende Tatsache und als solche unter Ausschöpfung der erreichbaren und tauglichen Beweismittel von Amts wegen festzustellen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

RVO § 1248 Abs. 2 ; SGB VI § 147 ; SGG § 118 Abs. 1 ; VNrV § 1 Abs. 5 S. 2 ;

Gründe:

Die Beteiligten streiten über die Gewährung von Altersruhegeld wegen Vollendung des 60. Lebensjahres und einer Arbeitslosigkeit von mindestens 52 Wochen in den letzten eineinhalb Jahren an den Kläger. Streitig ist insbesondere das maßgebliche Geburtsdatum des Klägers.

Der Kläger ist türkischer Nationalität. Er arbeitete zwischen 1969 und 1988 versicherungspflichtig in der Bundesrepublik Deutschland. Bei der Erteilung der Versicherungsnummer in der gesetzlichen Rentenversicherung wurde als Geburtsdatum der 10. Januar 1935 zugrunde gelegt. Seinen unter der Vorlage einer Entscheidung des Amtsgerichts E /Türkei, wonach sein Geburtsdatum auf den 10. Januar 1930 geändert worden war, gestellten Antrag auf Gewährung von Altersruhegeld gemäß § Abs. der () lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 16. Februar 1990 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25. Januar 1991 ab, weil der Kläger das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet habe.