KG - Urteil vom 12.03.2019
21 U 72/18
Normen:
BGB § 433 Abs. 1; BGB § 241 Abs. 2; BGB § 280 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 24.04.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 56 O 99/17

Gegenseitige Pflichten der Parteien eines Kaufvertrages

KG, Urteil vom 12.03.2019 - Aktenzeichen 21 U 72/18

DRsp Nr. 2019/5179

Gegenseitige Pflichten der Parteien eines Kaufvertrages

1. Im Rahmen eines Kaufvertrages verstößt der Verkäufer gegen seine vertragliche Pflicht zur Rücksichtnahme, wenn er den Käufer durch die Androhung der Zwangsvollstreckung zu einer nicht fälligen Zahlung veranlasst. 2. In diesem Fall steht dem Käufer ein (Schadensersatz-)Anspruch auf Rückzahlung des zur Abwendung der Zwangsvollstreckung gezahlten Betrages zu. Dabei ist unerheblich, dass er zumindest einen darin enthaltenen Betrag voraussichtlich zu einem späteren Zeitpunkt an den Verkäufer wird zahlen müssen.

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Teilurteil des Landgerichts Berlin vom 24. April 2018 wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.

3. Dieses und fortan auch das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleitung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 433 Abs. 1; BGB § 241 Abs. 2; BGB § 280 Abs. 1;

Gründe:

I.