LAG Hamm - Beschluss vom 18.02.2020
7 Ta 477/19
Normen:
RVG § 23 Abs. 3 S. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Bielefeld, vom 19.11.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 6 BV 116/19

Gegenstandswert eines Verfahrens betreffend die Einsetzung einer Einigungsstelle

LAG Hamm, Beschluss vom 18.02.2020 - Aktenzeichen 7 Ta 477/19

DRsp Nr. 2020/4159

Gegenstandswert eines Verfahrens betreffend die Einsetzung einer Einigungsstelle

Der Gegenstandswert eines Verfahrens betreffend die Einsetzung einer Einigungsstelle beträgt 6.250 EUR, wenn lediglich die Zuständigkeit der Einigungsstelle und die Person des Vorsitzenden im Streit sind, nicht jedoch die Zahl der Beisitzer.

Tenor

1.

Auf die Beschwerde des Arbeitgebers (Beteiligter zu 2) wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 19.11.2019 - 6 BV 116/19 - abgeändert und der Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit auf 6.250,00 Euro festgesetzt.

2.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

Normenkette:

RVG § 23 Abs. 3 S. 2;

Gründe

I.

Im Ausgangsverfahren hat der Betriebsrat die Einrichtung einer Einigungsstelle, die Einsetzung des durch ihn benannten Vorsitzenden sowie die Festlegung der Anzahl der Beisitzer für jede Seite auf drei begehrt. Der Arbeitgeber hatte die Abweisung des Antrages/der Anträge verlangt und gemeint, die Einigungsstelle sei offensichtlich unzuständig; der Person des Vorsitzenden werde widersprochen. Das Beschlussverfahren ist mittlerweile erledigt.