LAG Nürnberg - Beschluss vom 25.03.2020
2 Ta 35/20
Normen:
GKG § 42 Abs. 2; Streitwertkatalog Ziff. I Nr. 21.1;
Vorinstanzen:
ArbG Nürnberg, vom 09.01.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 5362/18

Gegenstandswert für Streitigkeiten um eine außerordentliche und eine hilfsweise außerordentliche Kündigung mit sozialer Auslauffrist

LAG Nürnberg, Beschluss vom 25.03.2020 - Aktenzeichen 2 Ta 35/20

DRsp Nr. 2020/5357

Gegenstandswert für Streitigkeiten um eine außerordentliche und eine hilfsweise außerordentliche Kündigung mit sozialer Auslauffrist

Der Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung und hilfsweise einer außerordentlichen Kündigung mit Auslauffrist ist ebenso wie bei Kombination mit einer hilfsweisen ordentlichen Kündigung insgesamt mit höchstens der Vergütung für ein Vierteljahr zu bewerten (vgl. Ziff. I Nr. 21.1. Streitwertkatalog).

Die Beschwerde des Klägervertreters gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Nürnberg vom 09.01.2020, Az 10 Ca 5362/18, wird zurückgewiesen.

Normenkette:

GKG § 42 Abs. 2; Streitwertkatalog Ziff. I Nr. 21.1;

Gründe:

A.

Die Parteien stritten über die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung vom 19.09.2018, zugegangen am 21.09.2018, um die Wirksamkeit einer weiteren außerordentlichen Kündigung mit sozialer Auslauffrist vom gleichen Tag, ebenfalls am 21.09.2018 zugegangen, sowie um vorläufige Weiterbeschäftigung.