Die Parteien streiten darüber, ob der Anspruch auf Gehaltsfortzahlung dann, wenn der Angestellte nach Vertragsabschluß, aber vor Dienstantritt erkrankt, ab Beginn der Arbeitsunfähigkeit oder ab Beginn des Arbeitsverhältnisses zu berechnen ist.
Der Kläger sollte nach einem im Dezember 1987 geschlossenen Vertrag ab 1. Januar 1988 als Verkaufsingenieur mit einem Gehalt von 5.250,-- DM brutto für die Beklagte tätig werden. Kurze Zeit nach Abschluß des Vertrages, am 16. Dezember 1987, erlitt der Kläger einen Unfall, bei dem er sich eine Fußverletzung zuzog. Aufgrund dieser Verletzung war er bis zum 8. Februar 1988 arbeitsunfähig krank. Am 9. Februar 1988 trat er die Arbeit bei der Beklagten an.
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