BAG - Urteil vom 06.09.1989
5 AZR 621/88
Normen:
BGB §§ 611, 616 ; GewO § 133c; HGB § 63 ; LFZG § 1 Abs. 1 ;
Fundstellen:
AP Nr. 45 zu § 63 HGB
ARST 1990, 27
BAGE 62, 354
BB 1989, 2403
BB 1990, 283
DB 1990, 124
DOK 1990, 340
DRsp VI(608)209c
EBE/BAG 1989, 188
EzA § 63 HGB Nr. 42
EzA § 63 HGB Nr. 62
EzBAT § 37 BAT Nr. 16
JR 1990, 308
MDR 1990, 275
NZA 1990, 142
SAE 1990, 79
StB 1990, 131
StB 1990, 273
ZTR 1990, 82
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf, vom 04.10.1988 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Sa 970/88
ArbG Düsseldorf, vom 29.06.1988 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 2606/88

Gehaltsfortzahlung: Beginn bei Arbeitsunfähigkeit

BAG, Urteil vom 06.09.1989 - Aktenzeichen 5 AZR 621/88

DRsp Nr. 1992/5943

Gehaltsfortzahlung: Beginn bei Arbeitsunfähigkeit

Die Sechs-Wochen-Frist von § 63 HGB, § 616 BGB und § 133c GewO läuft im allgemeinen nur dann, wenn die beiderseitigen Hauptpflichten aus dem Arbeitsverhältnis voll in Wirksamkeit getreten sind. Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfalle entsteht in jedem neuen Arbeitsverhältnis des Angestellten unabhängig von gleichartigen Ansprüchen aus einem vorausgegangenen Arbeitsverhältnis (Weiterentwicklung u.a. von BAGE 42, 65 = AP Nr. 51 zu § 1 LohnFG).

Normenkette:

BGB §§ 611, 616 ; GewO § 133c; HGB § 63 ; LFZG § 1 Abs. 1 ;

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob der Anspruch auf Gehaltsfortzahlung dann, wenn der Angestellte nach Vertragsabschluß, aber vor Dienstantritt erkrankt, ab Beginn der Arbeitsunfähigkeit oder ab Beginn des Arbeitsverhältnisses zu berechnen ist.

Der Kläger sollte nach einem im Dezember 1987 geschlossenen Vertrag ab 1. Januar 1988 als Verkaufsingenieur mit einem Gehalt von 5.250,-- DM brutto für die Beklagte tätig werden. Kurze Zeit nach Abschluß des Vertrages, am 16. Dezember 1987, erlitt der Kläger einen Unfall, bei dem er sich eine Fußverletzung zuzog. Aufgrund dieser Verletzung war er bis zum 8. Februar 1988 arbeitsunfähig krank. Am 9. Februar 1988 trat er die Arbeit bei der Beklagten an.