LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 21.10.2020
7 Sa 426/19
Normen:
TzBfG § 15 Abs. 5;
Fundstellen:
EzA-SD 2021, 4
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 22.10.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 760/19

Geltendmachung der Unwirksamkeit einer auflösenden Bedingung durch Bedingungskontrollklage nach §§ 21, 17 TzBfGWiderruf der Einsatzgenehmigung als wirksame Bedingung der Beendigung des ArbeitsvertragesKeine Sonderrechte für freigestellte Betriebsratsmitglieder bei Befristungsende im ArbeitsvertragWeitere Betriebsratstätigkeit ist keine Weiterarbeit im Sinne des § 15 TzBfG

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21.10.2020 - Aktenzeichen 7 Sa 426/19

DRsp Nr. 2020/17055

Geltendmachung der Unwirksamkeit einer auflösenden Bedingung durch Bedingungskontrollklage nach §§ 21, 17 TzBfG Widerruf der Einsatzgenehmigung als wirksame Bedingung der Beendigung des Arbeitsvertrages Keine Sonderrechte für freigestellte Betriebsratsmitglieder bei Befristungsende im Arbeitsvertrag Weitere Betriebsratstätigkeit ist keine Weiterarbeit im Sinne des § 15 TzBfG

1. Eine auflösende Bedingung in einem Arbeitsvertrag eines Unternehmens des Bewachungsgewerbes, wonach das Arbeitsverhältnis eines im Wachdienst beschäftigten Arbeitnehmers bei dem Entzug der Einsatzgenehmigung durch die US-Streitkräfte endet, ist wirksam, wenn für den Arbeitnehmer keine Beschäftigungsmöglichkeit mehr besteht (BAG 19. März 2008 - 7 AZR 1033/06).2. Die Amtsausübung durch ein freigestelltes Betriebsratsmitglied ist keine solche Beschäftigungsmöglichkeit.

Tenor

1.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 22. Oktober 2019, Az. 3 Ca 760/19, abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen

2.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits (1. und 2. Instanz) zu tragen.

3.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

TzBfG § 15 Abs. 5;

Tatbestand

1. 2.