Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 26. Januar 2023 wird als unzulässig verworfen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 102 437,51 Euro festgesetzt.
I
In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit wendet sich die klagende GmbH gegen die Feststellung von Versicherungspflicht aufgrund Beschäftigung der zu 1. und 2. beigeladenen Gesellschafter-Geschäftsführer (im Folgenden: Beigeladenen) und die Nachforderung von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen iHv 102 437,51 Euro für den Zeitraum 27.2.2014 bis 31.12.2016.
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