BSG - Beschluss vom 12.12.2023
B 12 BA 10/23 B
Normen:
SGG § 160a Abs. 4 S. 1 Hs. 2; SGG § 169 S. 2, 3;
Vorinstanzen:
SG Speyer, vom 10.02.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 18 BA 77/18
LSG Rheinland-Pfalz, vom 26.01.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 1 BA 16/22

Geltendmachung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache

BSG, Beschluss vom 12.12.2023 - Aktenzeichen B 12 BA 10/23 B

DRsp Nr. 2024/2726

Geltendmachung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache

Im Rahmen der Voraussetzungen einer Grundsatzrüge ist es unerlässlich, dass eine abstrakte, aus sich heraus verständliche Rechtsfrage formuliert wird. Die alleinige Behauptung, dass die konkret aufgeworfene Rechtsfrage noch nicht vom BSG entschieden worden ist, entbindet nicht von der Pflicht, sich mit den von der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten Rechtsgrundsätzen substantiiert auseinanderzusetzen.

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 26. Januar 2023 wird als unzulässig verworfen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 102 437,51 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGG § 160a Abs. 4 S. 1 Hs. 2; SGG § 169 S. 2, 3;

Gründe

I

In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit wendet sich die klagende GmbH gegen die Feststellung von Versicherungspflicht aufgrund Beschäftigung der zu 1. und 2. beigeladenen Gesellschafter-Geschäftsführer (im Folgenden: Beigeladenen) und die Nachforderung von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen iHv 102 437,51 Euro für den Zeitraum 27.2.2014 bis 31.12.2016.