OLG Brandenburg - Urteil vom 11.12.2019
4 U 203/15
Normen:
BGB § 242; BGB § 812 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
ZInsO 2020, 953
Vorinstanzen:
LG Cottbus, vom 26.10.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 97/14

Geltendmachung von Ansprüchen auf Auskunfterteilung und Unterlagenherausgabe sowie Zahlungsansprüchen aus abgetretenem RechtStreit zwischen PrätendentenBereicherungsanspruch des wirklichen Rechtsinhabers

OLG Brandenburg, Urteil vom 11.12.2019 - Aktenzeichen 4 U 203/15

DRsp Nr. 2020/1922

Geltendmachung von Ansprüchen auf Auskunfterteilung und Unterlagenherausgabe sowie Zahlungsansprüchen aus abgetretenem Recht Streit zwischen Prätendenten Bereicherungsanspruch des wirklichen Rechtsinhabers

Besteht Streit, welcher von zwei Prätendenten von der Hinterlegungsstelle die Auszahlung des hinterlegten Betrages verlangen kann, steht dem wirklichen Inhaber des Rechts gegen den anderen Prätendenten ein Anspruch auf Einwilligung in die Auszahlung gem. § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB zu.

Auf die Berufung des Klägers wird die Beklagte in teilweiser Abänderung des Urteils des Landgerichts Cottbus vom 26.10.2015 verurteilt,

1.

- auf der ersten Stufe der Stufenklage -

a) dem Kläger Auskunft darüber zu erteilen, welche Zahlungen sie bis zum 31.01.2013 von Patienten, Kunden, Berufsgenossenschaften und Krankenkassen entgegengenommen hat, für welche sie die Leistungen nicht oder nicht mehr vollständig erbracht hat;

b) die schriftlichen Bestellungen, Gutscheine, Aufträge, Rezepte, Kontoauszüge, Quittungen und sonstigen Zahlungsbelege hierüber vorzulegen;

2.

gegenüber der Deutschen Rentenversicherung X... zu erklären, dass sie mit der Auszahlung des beim Amtsgericht Bochum zum Aktenzeichen 4 HL 194/13 hinterlegten Guthabens in Höhe von 5.890,77 € an ihn einverstanden sei sowie

3.

- auf der ersten Stufe der Stufenklage -