OLG Brandenburg - Beschluss vom 16.03.2019
11 U 132/14
Normen:
BeamtVG § 46 Abs. 2 S. 1; BGB § 823 Abs. 1; BGB § 839 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Oder, vom 20.06.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 416/13

Geltendmachung von Ansprüchen wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht durch einen Beamten

OLG Brandenburg, Beschluss vom 16.03.2019 - Aktenzeichen 11 U 132/14

DRsp Nr. 2019/5780

Geltendmachung von Ansprüchen wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht durch einen Beamten

Einem Bundespolizeibeamten stehen über seine Unfallfürsorgeansprüche gegen den eigenen Dienstherrn hinaus gegen einen öffentlich-rechtlichen Dienstherrn keine weitergehenden Ansprüche wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht zu.

1. Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das am 20. Juni 2014 verkündete Urteil des Einzelrichters der 1. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt (Oder) - 11 O 416/13 - aus den nachfolgend angeführten Gründen gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO durch einstimmig gefassten Beschluss zurückzuweisen.

2. Der Kläger kann sich dazu binnen drei Wochen äußern. Ihm bleibt anheimgestellt, das Rechtsmittel - zwecks Kostenersparnis nach GKG-KV Nr. 1222 - vor Ablauf der Stellungnahmefrist zurückzunehmen.

Normenkette:

BeamtVG § 46 Abs. 2 S. 1; BGB § 823 Abs. 1; BGB § 839 Abs. 1;

Gründe: