LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 09.11.2020
3 Sa 45/20
Normen:
ZPO § 97 Abs. 1; ArbGG § 69 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 12.12.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 1869/19

Geltung des Arbeitsplatzschutzgesetzes für herangezogene Teilnehmer des freiwilligen WehrdienstesAnspruch auf Weiterbeschäftigung für Soldat auf ZeitAnspruch auf Weiterbeschäftigung bei ruhendem Arbeitsverhältnis

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 09.11.2020 - Aktenzeichen 3 Sa 45/20

DRsp Nr. 2021/5495

Geltung des Arbeitsplatzschutzgesetzes für herangezogene Teilnehmer des freiwilligen Wehrdienstes Anspruch auf Weiterbeschäftigung für Soldat auf Zeit Anspruch auf Weiterbeschäftigung bei ruhendem Arbeitsverhältnis

1. Für einen Soldaten auf Zeit besteht kein Anspruch auf Weiterbeschäftigung. 2. § 16a ArbPlSchG findet keine analoge Anwendung auf Eignungsübungen.

Tenor

1.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 12.12.2019, Az.: 9 Ca 1869/19, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 97 Abs. 1; ArbGG § 69 Abs. 2;

Tatbestand

Die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits streiten über den Fortbestand des zwischen ihnen bestehenden Arbeitsverhältnisses.

Der 1975 geborene Kläger war seit 2007 als Verkaufsfahrer gegen ein Einkommen in Höhe von zuletzt 2.900,00 Euro brutto monatlich bei der Beklagten beschäftigt, einer Vertriebsgesellschaft zum Direktvertrieb von Tiefkühllebensmitteln, und ihrer Rechtsvorgängerin. Mit Schreiben vom 13.11.2018, hinsichtlich dessen weiteren Inhalts auf Bl. 48 d. A. Bezug genommen wird, unterrichtete die Bundeswehr die Beklagte über die Einberufung des Klägers zu einer Eignungsübung ab 02.01.2019. Das Schreiben hat unter anderem folgenden Wortlaut:

"Sehr geehrte Damen und Herren,

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