LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 03.01.2019
10 Sa 590/16
Normen:
VTV Baugewerbe § 1 Abs. 2 Abschnitt I-V ;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 25.02.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 65 Ca 60866/15

Geltung des Tarifvertrages über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe nach dem Umfang der Jahresarbeitszeit

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 03.01.2019 - Aktenzeichen 10 Sa 590/16

DRsp Nr. 2019/8005

Geltung des Tarifvertrages über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe nach dem Umfang der Jahresarbeitszeit

Hat das Gericht für einzelne Zeiträume eines Kalenderjahres bereits festgestellt, dass der Betrieb in den Geltungsbereich des VTV fällt, gilt das auch für die übrigen Zeiträume des Jahres. Anders ist es nur dann, wenn der Betriebszweck sich unterjährig geändert hat oder der Betrieb nicht ganzjährig tätig war.

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 25. Februar 2016 - 65 Ca 60866/15 - teilweise abgeändert und die Klage abgewiesen soweit dem Kläger restliche Sozialkassenbeiträge für Juni, September und Dezember 2011 und Sozialkassenbeiträge für die Monate Juli bis November 2012 sowie für das Jahr 2013 zugesprochen worden sind.

II. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

III. Demgemäß wird der Tenor wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger

4.885,63 EUR (viertausendachthundertfünfundachtzig 63/100)

für die Zeiträume

Juni 2012 und Dezember 2012

zu zahlen.

IV. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagte zu 16 Prozent und der Kläger zu 84 Prozent.

V. Der Gebührenwert für das Berufungsverfahren wird auf 29.796,79 EUR festgesetzt.

VI. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

VTV Baugewerbe § 1 Abs. 2 Abschnitt I-V ;

Tatbestand: