SokaSiG2 § 31 Abs. 1; SokaSiG2 § 32 Abs. 1; SokaSiG2 § 41 Abs. 1; TVG § 3 Abs. 1; TVG § 3 Abs. 3; TVG § 4 Abs. 1; TVG § 4 Abs. 3; TVG § 5 Abs. 4; ZPO § 293 S. 2; ZPO § 559 Abs. 1 S. 1; Tarifvertrag über die Errichtung einer Zusatzversorgungskasse für die Beschäftigten in der Brot- und Backwarenindustrie i.d.F. vom 28.05.2009 (ZVK-TV 2009) § 1; Tarifvertrag über die Errichtung einer Zusatzversorgungskasse für die Beschäftigten in der Brot- und Backwarenindustrie i.d.F. vom 28.05.2009 (ZVK-TV 2009) § 4;
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf, vom 08.06.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Sa 8/22
ArbG Düsseldorf, vom 10.11.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 15 Ca 3268/21
Geltung des ZVK-TV 2009 für nicht originär tarifgebundene Arbeitgeber der einschlägigen BrancheVerkaufsstellen i.S.d. § 1 lit. b. Nr. 1 ZVK-TV als ortsfeste VerkaufseinrichtungenGeltung des ZVK-TV 2009 für Gesellschaften zum Vertrieb von Brot- und BackwarenSpezialitätsgrundsatz bei Tarifkonkurrenz zum ZVK-TV 2009Keine Anwendung des Günstigkeitsprinzips des § 4 Abs. 3 TVG bei Auflösung einer Tarifkonkurrenz
BAG, Urteil vom 13.09.2023 - Aktenzeichen 10 AZR 270/22
DRsp Nr. 2023/16684
Geltung des ZVK-TV 2009 für nicht originär tarifgebundene Arbeitgeber der einschlägigen BrancheVerkaufsstellen i.S.d. § 1 lit. b. Nr. 1 ZVK-TV als ortsfeste VerkaufseinrichtungenGeltung des ZVK-TV 2009 für Gesellschaften zum Vertrieb von Brot- und BackwarenSpezialitätsgrundsatz bei Tarifkonkurrenz zum ZVK-TV 2009Keine Anwendung des Günstigkeitsprinzips des § 4 Abs. 3TVG bei Auflösung einer Tarifkonkurrenz
Orientierungssätze:1. Gegen die Geltungserstreckung des ZVK-TV 2009 auf nicht originär tarifgebundene Arbeitgeber durch § 31 Abs. 1 iVm. der Anlage 77 SokaSiG2 bestehen keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken (Rn. 18).2. Der fachliche Geltungsbereich des ZVK-TV 2009 ist nur dann nach § 1 Buchst. b Nr. 1 ZVK-TV 2009 eröffnet, wenn industriell gefertigte Brot- und Backwaren über Verkaufsstellen verkauft werden (Rn. 24 ff.). Verkaufsstellen iSv. § 1 Buchst. b Nr. 1 ZVK-TV 2009 sind jedenfalls für eine gewisse Zeit bestehende ortsfeste Verkaufseinrichtungen. Ein Verkauf über Außendienstmitarbeiter oder einen Onlineshop erfüllt diese Voraussetzungen nicht (Rn. 34 ff.).
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