BVerwG - Beschluss vom 11.11.2020
8 C 24.19
Normen:
ArbZG § 3 S. 2; ArbZG § 4; ArbZG § 21a Abs. 1; FPersV § 18 Abs. 1 Nr. 14;
Fundstellen:
AuR 2021, 430

Geltungsumfang des Arbeitszeitgesetzes für Fahrer; Kalendertägliche Begrenzung der Höchstarbeitszeit; Begrenzung der werktäglichen Arbeitszeit auf 10 Stunden auch für Fahrer

BVerwG, Beschluss vom 11.11.2020 - Aktenzeichen 8 C 24.19

DRsp Nr. 2021/3968

Geltungsumfang des Arbeitszeitgesetzes für Fahrer; Kalendertägliche Begrenzung der Höchstarbeitszeit; Begrenzung der werktäglichen Arbeitszeit auf 10 Stunden auch für Fahrer

Tenor

Bei dem Fünften Senat des Bundesarbeitsgerichts wird angefragt, ob dieser an seiner Rechtsauffassung, das Arbeitszeitgesetz sehe für Fahrer im Sinne des § 21a Abs. 1 ArbZG keine kalendertägliche Begrenzung der Höchstarbeitszeit vor, auch insoweit festhält, als danach die Begrenzung der werktäglichen Arbeitszeit auf höchstens zehn Stunden gemäß § 3 Satz 2 ArbZG für solche Fahrer nicht gilt.

Normenkette:

ArbZG § 3 S. 2; ArbZG § 4; ArbZG § 21a Abs. 1; FPersV § 18 Abs. 1 Nr. 14;

Gründe

I

Die Beteiligten streiten über die Anwendbarkeit des Arbeitszeitgesetzes auf die bei der Klägerin als LKW-Fahrer beschäftigten Arbeitnehmer. Die Klägerin betreibt eine Einrichtung zur Entsorgung und Verarbeitung von Tierkörpern und anderen tierischen Nebenprodukten. Ihre Fahrer führen den Transport von den Anfallstellen zur Fabrik der Klägerin durch.

Mit Bußgeldbescheid vom 11. Juni 2013 setzte der Beklagte gegen den Geschäftsführer der Klägerin eine Geldbuße wegen Verstoßes gegen §§ 3 und 4 Arbeitszeitgesetz (ArbZG) fest. Im Rechtsbeschwerdeverfahren stellte das Oberlandesgericht das Verfahren nach § 47 Abs. 2 OWiG ein.