BSG - Urteil vom 20.12.1995
6 RKa 55/94
Normen:
SGB V § 72 Abs. 1 § 75 Abs. 1 S. 2 § 76 § 95 Abs. 1 S. 2 § 116 ; Ärzte-ZV § 18 Abs. 1 § 24 Abs. 1 § 24 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BSGE 77, 188
DRsp VII(700)61b-c
NZS 1996, 348
SozR 3-2500 § 75 Nr. 7
Vorinstanzen:
LSG Bayern, vom 29.06.1994

Genehmigung für die Führung einer Zweigpraxis, Beurteilungsspielraum der Kassenärztlichen Vereinigung bei der Feststellung einer Versorgungslücke

BSG, Urteil vom 20.12.1995 - Aktenzeichen 6 RKa 55/94

DRsp Nr. 1996/20517

Genehmigung für die Führung einer Zweigpraxis, Beurteilungsspielraum der Kassenärztlichen Vereinigung bei der Feststellung einer Versorgungslücke

1. Für die Führung einer Zweigpraxis bedarf der Vertragsarzt einer Genehmigung der Kassenärztlichen Vereinigung, die nur erteilt werden darf, wenn es die Versorgung der Versicherten erfordert (Fortführung von BSG vom 7.10.1976 - 6 RKa 2/76 = SozR 5545 § 6 Nr. 1).2. Der Kassenärztlichen Vereinigung steht bei der Feststellung einer Versorgungslücke ein gerichtlich nur eingeschränkt nachprüfbarer Beurteilungsspielraum zu. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGB V § 72 Abs. 1 § 75 Abs. 1 S. 2 § 76 § 95 Abs. 1 S. 2 § 116 ; Ärzte-ZV § 18 Abs. 1 § 24 Abs. 1 § 24 Abs. 2 ;

Gründe:

Umstritten ist die Genehmigung zur Abhaltung von Sprechstunden in einer Zweigpraxis.

Die Kläger sind in O. als Allgemeinärzte in Gemeinschaftspraxis niedergelassen und halten im Ortsteil W. der gleichnamigen Gemeinde zusätzlich Sprechstunden ab, wie dies nach ihren Angaben ihr Vater und Praxisvorgänger bereits seit dem Beginn der 50er Jahre getan hat. In der Gemeinde W. ist Dr. F. als praktischer Arzt zugelassen, der seine Praxis im Ortsteil W.