LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 10.07.2019
7 Sa 427/18
Normen:
BGB § 314 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 29.08.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1601/17

Generelles Verbot von Konkurrenztätigkeit im Arbeitsverhältnis

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 10.07.2019 - Aktenzeichen 7 Sa 427/18

DRsp Nr. 2019/14339

Generelles Verbot von Konkurrenztätigkeit im Arbeitsverhältnis

Auch wenn im Vertrag selbst nichts geregelt ist, so gilt über § 60 HGB immer ein Konkurrenzverbot, sofern das Arbeitsverhältnis andauert. Hat der Arbeitnehmer eine erhebliche Pflichtverletzung, z.B. eine Straftat begangen, so ist zu prüfen, ob dem Arbeitgeber dennoch die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses weiter zugemutet werden kann.

Tenor

1.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 29. August 2018 - 1 Ca 1601/17 - wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

2.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 314 Abs. 2;

Tatbestand

Die Parteien streiten im Berufungsverfahren noch über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund einer außerordentlichen Kündigung des Beklagten vom 10. Oktober 2017.

Der Beklagte betreibt das Autohaus C. Der am 25. März 1965 geborene Kläger ist alleinerziehender Vater eines 2003 geborenen Sohnes. Seit dem 9. Januar 2017 war er aufgrund eines Arbeitsvertrags vom 23. Januar 2017 beim Beklagten als Autoverkäufer beschäftigt. Zwischen den Parteien war zunächst ein Nettolohn in Höhe von 1.500,00 €, sodann ab dem 1. August 2017 in Höhe von 2.000,00 € netto vereinbart.