LAG Köln - Beschluss vom 30.04.2019
1 Ta 17/19
Normen:
ZPO § 121; BRAO § 48 Abs. 1 Nr. 1; BRAO § 48 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 21.01.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Ca 3964/15

Gerichtliche Beiordnung eines Rechtsanwalts als öffentlich-rechtlicher RechtsaktVertretungspflicht im Nachprüfungsverfahren nach Bewilligung der ProzesskostenhilfeKeine Beschränkung des beigeordneten Rechtsanwalts auf das HauptsacheverfahrenKonsequenzen einer pflichtwidrigen Mandatsbeschränkung des Rechtsanwalts

LAG Köln, Beschluss vom 30.04.2019 - Aktenzeichen 1 Ta 17/19

DRsp Nr. 2019/9164

Gerichtliche Beiordnung eines Rechtsanwalts als öffentlich-rechtlicher Rechtsakt Vertretungspflicht im Nachprüfungsverfahren nach Bewilligung der Prozesskostenhilfe Keine Beschränkung des beigeordneten Rechtsanwalts auf das Hauptsacheverfahren Konsequenzen einer pflichtwidrigen Mandatsbeschränkung des Rechtsanwalts

1.) Aufgrund des öffentlich-rechtlichen Rechtsaktes der gerichtlichen Beiordnung ist der Rechtsanwalt gemäß § 48 Abs. 1 Nr. 1 BRAO verpflichtet, seiner Mandantschaft im Umfang der Beiordnung zur Verfügung zu stehen.2.) Ist beim Prozesskostenhilfemandat die Beiordnung unbeschränkt beantragt und bewilligt worden, muss der Rechtsanwalt die Vertretung einschließlich des Nachprüfungsverfahrens anbieten.3.) Zu einer Beschränkung des Mandats auf das Hauptsacheverfahren ist der Rechtsanwalt in diesem Fall nicht berechtigt.4.) Eine pflichtwidrige Mandatsbeschränkung stellt keinen Grund zur Aufhebung der Beiordnung i. S. v. § 48 Abs. 2 BRAO dar.

Tenor

Die sofortige Beschwerde des beigeordneten Prozessbevollmächtigten gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 21.01.2019 (12 Ca 3964/15) wird zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 121; BRAO § 48 Abs. 1 Nr. 1; BRAO § 48 Abs. 2;

Gründe

A.