OLG Düsseldorf - Beschluss vom 10.04.2019
26 W 5/17 [AktE]
Normen:
IDW S1 2000 ;
Fundstellen:
AG 2019, 833
Vorinstanzen:
LG Dortmund, vom 15.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 18 O 157/04

Gerichtliche Festsetzung eines angemessenen aktienrechtlichen Abfindungsbetrags

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 10.04.2019 - Aktenzeichen 26 W 5/17 [AktE]

DRsp Nr. 2019/9673

Gerichtliche Festsetzung eines angemessenen aktienrechtlichen Abfindungsbetrags

Leitzsatz aus dem Verfahren I-26 W 6/17 [AktE] : Die Annahme einer Marktrisikoprämie von 5 % vor bzw. 6 % nach Steuern ist bezogen auf einen Bewertungsstichtag im November 2004 nicht zu beanstanden, wenn sie durch den Ansatz des Betafaktors (hier: mit Wertansätzen zwischen 0,4 und 0,5) angemessen nivelliert wird.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin vom 18.04.2017 wird der Beschluss der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Dortmund vom 15.03.2017 - 18 O 157/04 [AktE] - in Verbindung mit dem Berichtigungsbeschluss vom 25.04.2017 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise wie folgt abgeändert:

Die Anträge auf gerichtliche Festsetzung eines angemessenen Abfindungsbetrags werden zurückgewiesen.

Die gerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der Vergütung der gemeinsamen Vertreter trägt die Antragsgegnerin. Diese hat auch die hälftigen außergerichtlichen Kosten der Antragsteller zweiter Instanz zu tragen. Im Übrigen findet eine Erstattung außergerichtlicher Kosten nicht statt.

Der Geschäftswert für beide Instanzen wird auf 200.000 € festgesetzt.

Normenkette:

IDW S1 2000 ;

Gründe

I.