BAG - Urteil vom 01.08.2018
7 AZR 882/16
Normen:
BGB § 126 Abs. 1; BGB § 126b; BGB § 162 Abs. 2;
Fundstellen:
EzA-SD 2019, 3
NZA 2019, 314
Vorinstanzen:
LAG Berlin-Brandenburg, vom 16.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 26 Sa 1892/15
ArbG Berlin, vom 08.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 37 Ca 69/15

Gerichtliche Geltendmachung der Unwirksamkeit einer auflösenden Bedingung nur innerhalb der dreiwöchigen KlagefristKündigungsschutzklage und BedingungskontrollklageRuhen des Beamtenverhältnisses nach einschlägigem Tarifrecht bei Beginn des SonderurlaubsKein Bedingungseintritt bei treuwidriger Herbeiführung der Bedingung durch eine VertragsparteiDifferenzierung zwischen strenger Schriftform und Textform bei Willenserklärungen zur Herbeiführung rechtsgeschäftsähnlicher Handlungen

BAG, Urteil vom 01.08.2018 - Aktenzeichen 7 AZR 882/16

DRsp Nr. 2018/18775

Gerichtliche Geltendmachung der Unwirksamkeit einer auflösenden Bedingung nur innerhalb der dreiwöchigen Klagefrist Kündigungsschutzklage und Bedingungskontrollklage Ruhen des Beamtenverhältnisses nach einschlägigem Tarifrecht bei Beginn des Sonderurlaubs Kein Bedingungseintritt bei treuwidriger Herbeiführung der Bedingung durch eine Vertragspartei Differenzierung zwischen strenger Schriftform und Textform bei Willenserklärungen zur Herbeiführung rechtsgeschäftsähnlicher Handlungen

Orientierungssätze: 1. Will ein Arbeitnehmer die Unwirksamkeit einer auflösenden Bedingung oder deren Nichteintritt zu dem in der schriftlichen Unterrichtung durch den Arbeitgeber angegebenen Zeitpunkt geltend machen, hat er innerhalb der dreiwöchigen Klagefrist nach §§ 21, 17 Satz 1 und Satz 3, § 15 Abs. 2 TzBfG Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung zu erheben, dass das Arbeitsverhältnis aufgrund der auflösenden Bedingung nicht beendet worden ist. Nach § 17 Satz 2 TzBfG findet § 6 KSchG entsprechende Anwendung (Rn. 19 f.).