BAG - Urteil vom 21.03.2018
7 AZR 408/16
Normen:
TV-L § 16 Abs. 2 S. 4; LPVG NRW i.d.F. v. 10.02.2012 § 66 Abs. 1 S. 1; LPVG NRW i.d.F. v. 10.02.2012 § 66 Abs. 2 S. 5; LPVG NRW i.d.F. v. 10.02.2012 § 72 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; TzBfG § 17 S. 2; KSchG § 6 S. 1;
Fundstellen:
AP TzBfG § 17 Nr. 16
EzA BPersVG § 108
EzA KSchG § 6 Nr. 9
EzA TzBfG § 17 Nr. 22
EzA-SD 2018, 13
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf, vom 30.05.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Sa 759/15
ArbG Essen, vom 28.05.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 3578/14

Gerichtliche Überprüfung einer Befristung bei mehreren aufeinanderfolgenden befristeten ArbeitsverträgenMitbestimmung des Personalrats bei befristeten ArbeitsverträgenFiktive Erteilung der Zustimmung des Personalrats zur personellen Einzelmaßnahme erst nach Ablauf der zweiwöchigen ÄußerungsfristPräklusion weiterer Gründe im Befristungskontrollprozess nach ausdrücklichem Hinweis des GerichtsAuslegung prozessualer Willenserklärungen durch das RevisionsgerichtAnerkennung früherer Dienstzeiten als Ermessensentscheidung und nur bei Förderlichkeit für die aktuelle berufliche Tätigkeit

BAG, Urteil vom 21.03.2018 - Aktenzeichen 7 AZR 408/16

DRsp Nr. 2018/9658

Gerichtliche Überprüfung einer Befristung bei mehreren aufeinanderfolgenden befristeten Arbeitsverträgen Mitbestimmung des Personalrats bei befristeten Arbeitsverträgen Fiktive Erteilung der Zustimmung des Personalrats zur personellen Einzelmaßnahme erst nach Ablauf der zweiwöchigen Äußerungsfrist Präklusion weiterer Gründe im Befristungskontrollprozess nach ausdrücklichem Hinweis des Gerichts Auslegung prozessualer Willenserklärungen durch das Revisionsgericht Anerkennung früherer Dienstzeiten als Ermessensentscheidung und nur bei Förderlichkeit für die aktuelle berufliche Tätigkeit

Orientierungssätze: 1. Nach § 66 Abs. 1 Satz 1, § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LPVG NW bedarf die Befristung von Arbeitsverträgen zu ihrer Wirksamkeit der vorherigen Zustimmung des Personalrats. Die Zustimmung des Personalrats gilt nach § 66 Abs. 2 LPVG NW als erteilt, wenn der Personalrat nicht innerhalb von zwei Wochen nach Unterrichtung seine Zustimmung unter Angabe von Gründen schriftlich verweigert; in dringenden Fällen kann die Dienststelle die Frist auf eine Woche verkürzen. Die Erklärung des Personalrats, auf eine Stellungnahme zu verzichten, ist keine Zustimmung. Sie führt auch nicht zum vorzeitigen Eintritt der Zustimmungsfiktion.