ArbZG § 3; ArbZG § 7 Abs. 2 Nr. 4; ArbZG § 7 Abs. 3 S. 3; BHO § 23; HGrG § 14; LHO Brandenburg § 23; ZPO § 256 Abs. 1; TVöD (VKA) Abschn. B des Anhangs zu § 9;
Fundstellen:
AuR 2019, 238
EzA ArbZG § 7 Nr. 10
EzA-SD 2019, 8
NZA 2019, 535
Vorinstanzen:
LAG Berlin-Brandenburg, vom 11.04.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 15 Sa 1418/17
ArbG Brandenburg, vom 05.09.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 365/17
Gesetzliche Ausnahmeregelung für Schichtzeiten vonmehr als zehn Stunden DauerDifferenzierung zwischen Zuwendungen im Sinne des Haushaltsrechts und Entgelten aus einem öffentlichen Auftrag
BAG, Urteil vom 20.11.2018 - Aktenzeichen 9 AZR 327/18
DRsp Nr. 2019/3083
Gesetzliche Ausnahmeregelung für Schichtzeiten vonmehr als zehn Stunden DauerDifferenzierung zwischen Zuwendungen im Sinne des Haushaltsrechts und Entgelten aus einem öffentlichen Auftrag
Orientierungssätze:1. Die Anordnung von Schichtzeiten mit einer werktäglichen Arbeitszeit von mehr als zehn Stunden verstößt grundsätzlich gegen § 3 Abs. 2ArbZG. § 7 Abs. 2 Nr. 4 iVm. Abs. 3 Satz 3 ArbZG erlaubt die Verlängerung der werktäglichen Arbeitszeit über zehn Stunden hinaus, wenn zwischen nicht tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern eine von den allgemeinen Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes abweichende, für den öffentlichen Dienst geltende tarifliche Bestimmung, die diese Ausnahme vorsieht, vereinbart ist (hier Abschn. B des Anhangs zu § 9TVöD [VKA]) und die Arbeitgeber die Kosten des Betriebs überwiegend mit Zuwendungen im Sinne des Haushaltsrechts decken (Rn. 16).
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