LAG München - Urteil vom 30.04.2019
4 Sa 511/18
Normen:
AÜG a.F. § 1 Abs. 1; AÜG a.F. § 1 Abs. 2; AÜG a.F. § 3 Abs. 1 Nr. 6; AÜG a.F. § 9 Nr. 1; AÜG a.F. § 10 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Augsburg, vom 12.06.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 830/17

Gesetzliche Fiktion eines Arbeitsverhältnisses bei unwirksamer ArbeitnehmerüberlassungEingliederung in den Betrieb als maßgebliches Kriterium für den Arbeitnehmerstatus

LAG München, Urteil vom 30.04.2019 - Aktenzeichen 4 Sa 511/18

DRsp Nr. 2019/15317

Gesetzliche Fiktion eines Arbeitsverhältnisses bei unwirksamer Arbeitnehmerüberlassung Eingliederung in den Betrieb als maßgebliches Kriterium für den Arbeitnehmerstatus

1. Hat der Verleiher keine Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung oder überschreitet die Verleihungsdauer die gesetzliche Obergrenze, sind die Verträge zwischen Verleiher und Entleiher sowie zwischen Verleiher und Leiharbeitnehmer unwirksam. Es wird in diesem Fall kraft Gesetzes ein Arbeitsverhältnis zwischen Entleiher und Leiharbeitnehmer fingiert. 2. Für den Status als Arbeitnehmer oder Leiharbeitnehmer in Abgrenzung zum Werkunternehmer kommt es wesentlich auf das Ausmaß der Eingliederung des Betreffenden in den Betrieb des Arbeitgebers bzw. Auftraggebers an. Kriterien für eine Eingliederung sind üblicherweise konkrete Einweisungen in die Tätigkeit im Betrieb, Ausübung der Tätigkeit neben Mitarbeitern des Betriebs, Zusammenarbeit mit den Mitarbeitern und arbeitsrechtliche Weisungen im Betrieb zur Konkretisierung des Arbeitsauftrags.

I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Endurteil des Arbeitsgerichts Augsburg - Kammer Neu-Ulm - vom 12.06.2018 mit dem Az. 8 Ca 830/17 unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen wie folgt abgeändert:

1. Es wird festgestellt, dass zwischen der Klägerin und der Beklagten seit dem 15.04.1985 ein Arbeitsverhältnis besteht.