LAG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 27.06.2019
2 Sa 308/16
Normen:
KSchG § 1a; KSchG § 4 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Dessau-Roßlau, vom 09.08.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 122/16

Gesetzliche und vertragliche Abfindungsregelungen bei betriebsbedingten Kündigungen

LAG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 27.06.2019 - Aktenzeichen 2 Sa 308/16

DRsp Nr. 2019/14824

Gesetzliche und vertragliche Abfindungsregelungen bei betriebsbedingten Kündigungen

Enthält ein Kündigungsschreiben zwar den für die Entstehung des Anspruchs nach § 1a KSchG vollständigen Hinweis nach § 1 a Abs. 1 S. 2 KSchG, ohne auf die Bestimmung des § 1a KSchG Bezug zu nehmen, entsteht ein Anspruch auf die gesetzliche Abfindung nach § 1a Abs. 2 KSchG nicht, wenn der Arbeitgeber einen anderen Abfindungsanspruch der Höhe nach eindeutig beziffert. Mit Erhalt der Kündigung sind für den Arbeitnehmer damit die Bedingungen klar und unmissverständlich erkennbar, zu denen er den angebotenen Abfindungsanspruch für sich realisieren kann.

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dessau-Roßlau vom 09.08.2016 - 9 Ca 122/16 - wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

KSchG § 1a; KSchG § 4 S. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob der Klägerin auf der Grundlage von § 1a KSchG ein höherer Abfindungsanspruch zusteht als ihr die Beklagte bereits gezahlt hat.